Volltext : Das Verwaltungsstreitverfahren.

414  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Berwaltungsgerichte.

45  ersetzt,  und  die  Vorschrift  hat  insofern  eine  Erweiterung  erfahren,  als
bei  erheblicher  Anderung  der  tatsächlichen  Verhältnisse  eine  neue  Entschließung
  des  Kreis=  bzw.  des  Bezirksausschusses  herbeigeführt  werden  kann.

Der  §  46  Zust  G.  behandelt  die  Beschwerden  und  Einsprüche,  betr.
die  Heranziehung  zu  Abgaben  und  sonstigen  öffentlich-rechtlichen
Leistungen  für  VBolksschulen,  und  die  weiteren  Rechtsmittel,  ferner  die
Streitigkeiten  der  Beteiligten  untereinander  über  ihre  öffentlich-rechtlichen
Verpflichtungen  zu  Abgaben  und  Leistungen  für  Volksschulen.  Der  §  46
hat  seine  Geltung  in  den  Provinzen,  in  denen  durch  das  Schulll  G.  die
Schulen  auf  die  politischen  Gemeinden  übergegangen  sind,  zum  Teil
verloren.  Für  die  jüdischen  und  christlich-jüdischen  Schulgemeinden  gilt
er  weiter.  Bei  der  Oberverteilung  der  Gesamtschulverbände  ifßt
§5  54  Schuln  G.  maßgebend.  In  den  einen  eigenen  Schulverband  bildenden
Gemeinden  und  Gutsbezirken  wird  der  Drittverpflichtete  in  den
Formen  des  §  46  Abs.  1  Zust  G.  auch  im  Geltungsgebiete  des  Schul.
herangezogen  (von  Brauchitsch  7  Anm.  8  zu  §  32  SchulllG.  und
Anm.  zu  §  46  ZustG.).  Wegen  des  Fremdenschulgeldes  ist  auf  §§  6
Abs.  5.  54  Abs.  3  Schulll  G.  zu  verweisen,  während  die  Entscheidung  über
Schulgeldstreitigkeiten  sich  nach  §  46  Abs.  5  Zust  G.  richtet  (von
Brauchitsch  Anm.  zu  §  46;  O#  G.  21  33).  Der  §  47  Zust  G.  hat  seine
Bedeutung  behalten,  er  regelt  die  Heranziehung  zu  den  Kosten  für  Neuund
  Reparaturbauten,  die  betreffenden  Streitigkeiten  der  Beteiligten
und  die  Ersatzklage  (nach  dem  Umfange  der  Vorschriften  in  §#§  56,
66  Zust  G.).  Er  hat  eine  Erweiterung  durch  das  Schulll  G.  insofern  erfahren,
  als  die  Baukosten  bei  Gesamtschulverbänden  ebenfalls  nach  ihm
verteilt  werden.

In  §  48  werden  die  Vorschriften  für  die  Zwangsetatisierung
gegeben.  Er  bezieht  sich  nicht  auf  Schulbaukosten  und  nicht  auf  Schulen,
die  von  den  politischen  Gemeinden  unterhalten  werden,  die  also  Gemeindeinstitute
  sind.  Gemäß  §  54  Abs.  8  Schulll  G.  findet  er  auf  Gesamtschulverbände
  Anwendung.

In  Schulsachen  kommen  wesentlich  ferner  in  Betracht:

a)  Preußische  Verfassungsurkunde  Art.  20—26;

b)  AL  R.  Teil  II  Tit.  12  8§8  1  ff.;

c)  G.  v.  21.  VII.  46,  betr.  den  Bau  und  Unterhaltung  der  Schulund
  Küsterhäuser  (GS.  392);

d)  Instruktion  für  die  Schuldeputationen  v.  26.  VI.  11  (von  Kampp#
Ann.  17  659;  Schneider  und  von  Bremen,  Volksschulwesen  1  83
und  von  Brauchitsch  7  221).

Von  neueren  Gesetzen  sind  zu  berücksichtigen:

a)  G.,  betr.  die  Pensionierung  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den
öffentlichen  Volksschulen,  v.  6.  VII.  85  (GS.  298).  In  diesem  Gesegz.
das  durch  das  G.  v.  26.  IV.  90  (GS.  89)  geändert  und  durch  das