414 2. Abteilung: Anderweitige Zuständigkeiten der Berwaltungsgerichte.
45 ersetzt, und die Vorschrift hat insofern eine Erweiterung erfahren, als
bei erheblicher Anderung der tatsächlichen Verhältnisse eine neue Entschließung
des Kreis= bzw. des Bezirksausschusses herbeigeführt werden kann.
Der § 46 Zust G. behandelt die Beschwerden und Einsprüche, betr.
die Heranziehung zu Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen
Leistungen für VBolksschulen, und die weiteren Rechtsmittel, ferner die
Streitigkeiten der Beteiligten untereinander über ihre öffentlich-rechtlichen
Verpflichtungen zu Abgaben und Leistungen für Volksschulen. Der § 46
hat seine Geltung in den Provinzen, in denen durch das Schulll G. die
Schulen auf die politischen Gemeinden übergegangen sind, zum Teil
verloren. Für die jüdischen und christlich-jüdischen Schulgemeinden gilt
er weiter. Bei der Oberverteilung der Gesamtschulverbände ifßt
§5 54 Schuln G. maßgebend. In den einen eigenen Schulverband bildenden
Gemeinden und Gutsbezirken wird der Drittverpflichtete in den
Formen des § 46 Abs. 1 Zust G. auch im Geltungsgebiete des Schul.
herangezogen (von Brauchitsch 7 Anm. 8 zu § 32 SchulllG. und
Anm. zu § 46 ZustG.). Wegen des Fremdenschulgeldes ist auf §§ 6
Abs. 5. 54 Abs. 3 Schulll G. zu verweisen, während die Entscheidung über
Schulgeldstreitigkeiten sich nach § 46 Abs. 5 Zust G. richtet (von
Brauchitsch Anm. zu § 46; O# G. 21 33). Der § 47 Zust G. hat seine
Bedeutung behalten, er regelt die Heranziehung zu den Kosten für Neuund
Reparaturbauten, die betreffenden Streitigkeiten der Beteiligten
und die Ersatzklage (nach dem Umfange der Vorschriften in §#§ 56,
66 Zust G.). Er hat eine Erweiterung durch das Schulll G. insofern erfahren,
als die Baukosten bei Gesamtschulverbänden ebenfalls nach ihm
verteilt werden.
In § 48 werden die Vorschriften für die Zwangsetatisierung
gegeben. Er bezieht sich nicht auf Schulbaukosten und nicht auf Schulen,
die von den politischen Gemeinden unterhalten werden, die also Gemeindeinstitute
sind. Gemäß § 54 Abs. 8 Schulll G. findet er auf Gesamtschulverbände
Anwendung.
In Schulsachen kommen wesentlich ferner in Betracht:
a) Preußische Verfassungsurkunde Art. 20—26;
b) AL R. Teil II Tit. 12 8§8 1 ff.;
c) G. v. 21. VII. 46, betr. den Bau und Unterhaltung der Schulund
Küsterhäuser (GS. 392);
d) Instruktion für die Schuldeputationen v. 26. VI. 11 (von Kampp#
Ann. 17 659; Schneider und von Bremen, Volksschulwesen 1 83
und von Brauchitsch 7 221).
Von neueren Gesetzen sind zu berücksichtigen:
a) G., betr. die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an den
öffentlichen Volksschulen, v. 6. VII. 85 (GS. 298). In diesem Gesegz.
das durch das G. v. 26. IV. 90 (GS. 89) geändert und durch das