Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeehorps. 
Stellvertretendes 
Generalkommando. 
Abt. Ib. Nr. 1782. 
Bekanntmachung. 
Die Bekanntmachung des Generalkommandos vom 
27. November 1914 Abt. lb. Nr. 37895 erhält unter 
Nr. III als letzten Absatz den Zusatz: 
„Bei den Ziffern 4. 5, 8 und 10 ist auch der 
Versuch strafbar.“ 
Die in Betracht kommenden Vorschriften, bei denen 
künftig auch der Versuch strafbar ist, lauten: 
Verboten ist pp. 
4. Das Aufsteigenlassen von Luftfahrzeugen jeder 
Art, auch Ballons und Drachen, der Verkehr 
von Brieftauben, die Anwendung von Licht- 
signalen und anderen privaten Fernverstän- 
digungsmitteln, in Sonderheit auch die Anlage 
und Benutzung von Funkenstationen. 
5. Das Ubersenden und das Überbringen schrift- 
licher Mitteilungen in das Ausland und aus 
dem Auslande nach Deutschland auf anderem 
Wege als durch die Post. 
§. Daslberschreiten der deutsch-holländischen Grenze 
an anderen als an den ausdrücklich genehmigten 
Stellen. 
10. Die photographische Aufnahme oder das Zeichnen 
Kriegsgefangener innerhalb sowohl, wie auch 
überall außerhalb der Gefangenenlager. 
Der kommandierende General: 
Freiherr von Gayl, 
General der Infanterie. 
Münster, den 20. Jan. 1915. 
  
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