Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes —- 
.memllommaudo« Munfter,den23.5.1916. 
Abt. Ic Ar. 1827. 
Bekanntmachung. 
Die Ausfuhrerklärungen für Frachtgüter 
sind vom Absender selbst, bei juristischen 
Personen von dem gesetzlichen Vertreter, bei 
Handelsfirmen von einem zeichnungsberech- 
tigten Inhaber oder einem ins Handels- 
register eingetragenen Bevollmächtigten, durch 
Namensunterschrift verantwortlich zu voll- 
ziehen. Ein etwa vorhandener Firmenstempel 
ist beizudrücken. 
Unter Hinweis auf 8 9b des Gesegtzes 
über den Belagerungszustand vom A. Juni 
1851 verbiete ich für Ausfuhrerklärungen 
1. die falsche Bezeichnung des Absenders, 
2. die unbefugte Zeichnung der Ausfuhr- 
erklärung, 
3. die unrichtige Inhaltsangabe, auch eine 
der Inhaltsangabe widersprechende Ver- 
sendung von Druckschriften, schriftlichen 
Mitteilungen (wozu auch sogenannte 
„Geschäftspapiere" zählen) Abbildungen 
oder Zeichnungen im Packgut. 
Die Beifügung einer NRechnung ist 
gestattet. 
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