Full text : Archiv für öffentliches Recht.Erster Band. (1)

58  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

solcher  Art  der  Frau  das  Recht  einräumen,  von  allem
und  jedem  Schaden  befreit  zu  werden,  und  demgemäß
eine  vollständige  Anfhebung  des  angefochtenen  Geschäftes
von  Seite  des  Richters  als  statthaft  erachten,  so  würde
für  einen  ziemlich  umfassenden  Kreis  von  Rechtsgeschäften
des  Mannes  dem  Erfolge  nach  dasselbe  eintreten,  wie
wenn  das  Gesetz  die  Rescission  nur  von  dem  Vorhandensein
  einer  Beschädigung  der  Frau  überhaupt  abhängig
gemacht  hätte,  die  Bedeutung  der  Worte  des  Gesetzes
„zu  merklichem  Schaden  und  schwerem  Nachtheil“  abgeschwächt,
  obwohl  doch  in  allen  Fällen  der  Frau  nur
gegenüber  einer  schweren  Benachtheiligung  vom  Gesetze
der  mehrerwähnte  Rechtsschutz  gewährt  werden  wollte.
Es  läge  ein  innerer  Widerspruch  darin,  wenn  ein  einen
gewissen  Vermögensbetrag  nicht  überschreitendes  und  daher
  nicht  als  schwere  Benachtheiligung  des  ehelichen
Vermögens  zu  erachtendes  Rechtsgeschäft  des  Mannes
von  der  besprochenen  Art  aufrecht  erhalten  würde,  in  dem
Falle  aber,  wenn  es  jenen  Betrag  in  einer  das  eheliche
Vermögen  schwer  schädigenden  Weise  überstiege,  vollständig
  aufgehoben  würde.  Eines  solchen  Widerspruches
hat  sich  der  Gesetzgeber  nicht  wohl  schuldig  gemacht.  Für
die  vorstehende  Auffassung  des  Gesetzes  spricht  auch  die
Erwägung,  daß  das  den  Ehefrauen  in  den  angeführten
Bestimmungen  eingeräumte  Recht  ein  singuläres  ist,
insoferne  es  die  rechtlichen  Wirkungen  der  vermögensrechtlichen
  Dispositionen  des  Mannes  einschränkt  oder  doch
deren  Rechtsbestand  eine  Zeit  lang  in  Frage  stellt,  und
daß  es  daher  als  Ausnahmebestimmung  in  einschränkendem
  Sinne  auszulegen  ist.  In  gleichem  Sinne  wird  das
Gesetz  aufgefaßt  in  einer  Abhandlung  über  güterrechtliche
  Fragen  aus  dem  Würzburger  Recht,  mitgetheilt  in
dem  Werke  von  Schneidt,  thesaurus  juris  Franconici
Bd.  3  S.  1603,  wo  zu  den  Schlußworten  der  Verordnung
  vom  28.  März  1700  unter  Note  h  bemerkt  ist:
Eatenus  ergo  contractus  rescinditur,  qduatenus