58 Oberstrichterliche Entscheidungen.
solcher Art der Frau das Recht einräumen, von allem
und jedem Schaden befreit zu werden, und demgemäß
eine vollständige Anfhebung des angefochtenen Geschäftes
von Seite des Richters als statthaft erachten, so würde
für einen ziemlich umfassenden Kreis von Rechtsgeschäften
des Mannes dem Erfolge nach dasselbe eintreten, wie
wenn das Gesetz die Rescission nur von dem Vorhandensein
einer Beschädigung der Frau überhaupt abhängig
gemacht hätte, die Bedeutung der Worte des Gesetzes
„zu merklichem Schaden und schwerem Nachtheil“ abgeschwächt,
obwohl doch in allen Fällen der Frau nur
gegenüber einer schweren Benachtheiligung vom Gesetze
der mehrerwähnte Rechtsschutz gewährt werden wollte.
Es läge ein innerer Widerspruch darin, wenn ein einen
gewissen Vermögensbetrag nicht überschreitendes und daher
nicht als schwere Benachtheiligung des ehelichen
Vermögens zu erachtendes Rechtsgeschäft des Mannes
von der besprochenen Art aufrecht erhalten würde, in dem
Falle aber, wenn es jenen Betrag in einer das eheliche
Vermögen schwer schädigenden Weise überstiege, vollständig
aufgehoben würde. Eines solchen Widerspruches
hat sich der Gesetzgeber nicht wohl schuldig gemacht. Für
die vorstehende Auffassung des Gesetzes spricht auch die
Erwägung, daß das den Ehefrauen in den angeführten
Bestimmungen eingeräumte Recht ein singuläres ist,
insoferne es die rechtlichen Wirkungen der vermögensrechtlichen
Dispositionen des Mannes einschränkt oder doch
deren Rechtsbestand eine Zeit lang in Frage stellt, und
daß es daher als Ausnahmebestimmung in einschränkendem
Sinne auszulegen ist. In gleichem Sinne wird das
Gesetz aufgefaßt in einer Abhandlung über güterrechtliche
Fragen aus dem Würzburger Recht, mitgetheilt in
dem Werke von Schneidt, thesaurus juris Franconici
Bd. 3 S. 1603, wo zu den Schlußworten der Verordnung
vom 28. März 1700 unter Note h bemerkt ist:
Eatenus ergo contractus rescinditur, qduatenus