Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes 
Generalhommando. 
Abt. 10 Nr. 42270. 
Münster, den 10.Dez. 1914. 
Bekanntmachung. 
Es wird mehrfach darüber Klage geführt. daß 
Nachbildungen des Eisernen Kreuzes von Unbefugten 
zum Zierrat, vielleicht auch nur um ihre patriotische 
Gesinnung zu zeigen, getragen werden. Das ist ge- 
eignet, den Wert und das Ansehen der Auszeichnung 
herabzusetzen. Ergebenst ersuche ich, die Polizei- 
organe anzuweisen, dem Unfug entgegenzutreten, in- 
dem ich darauf aufmerksam mache, daß das Tragen 
von verwechslungsfähigen Nachbildungen des Eisernen 
Kreuzes durch Unbefugte aus § 360, 8 St. G. B. 
strafbar ist. 
Der kommandierende General: 
Freiherr von Gayl. 
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