Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

K Armeekorps. 
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G».»«sk::::.:::gs».Musssssssds"2«·3«1915« 
Abt.1bAt-. 7174. 
Unter Bezugnahme auf § 9b des Gesetzes 
über den Belagerungszustand vom 1. Juni 
1851 verbiete ich hiermit 
das Wahrsagen, auch die sogenannte 
Phrenologie zum Zweckedes Wahrsagens 
und jede ähnliche Tätigkeit, sowie jede 
Anpreisung einer solchen. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis 
is zu einem Jahre bestraft, sofern nicht nach 
en allgemeinen Strafgesetzen eine höhere 
Strafe verwirkt ist. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
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