Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
1 s « 5 
Skesgtrernt, Munster, den 19.6.19 5 
Abt. Ib Nr. 16317. 
Bekanntmachung. 
Die Bestimmung Abschnitt III Nr. 12 der 
Bekanntmachung vom 27. 11. 1914. Abt. 1h 
Nr. 37895, wird aufgehoben und durch fol- 
gende Anordnung ersetzt: 
„Das Behandeln von militärischen 
Gegenständen in öffentlichen Vorträgen 
ohne vorherige Prüfung und Geneh- 
migung der Miederschrift durch die 
Ortspolizeibehörde, ist verboten. 
Dieselbe Bestimmung gilt auch für 
nicht öffentliche Vorträge, wenn die 
Zahl der Anwesenden 25 übersteigt.“ 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
60
	        
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