Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Steibrrtretendes Münster, den 26. 6. 1915. 
Abt. le Nr. 5009. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § ßDb des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom A. Juni 1851 
verbiete ich, Flaschen, Scherben und sonstige 
scharfe oder spitze Gegenstände, welche geeignet 
sind, die Bereifung der Kraftwagen und JFahr- 
räder zu beschädigen, auf die dem freien Ver- 
kehr dienenden Straßen, Wege und Plätze 
innerhalb oder außerhalb der geschlossenen 
Ortschaften zu werfen. 
Wer derartige Gegenstände, wenn auch nur 
versehentlich, auf eine Verkehrsstraße gebracht 
hat, ist zur sofortigen Beseitigung verpflichtet. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
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