Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
S —iemsm . »O ... 
Gekässgkusstedj Münster, den 27. 3. 1915. 
Abt. 14 Nr. 15333. 
Verordnung. 
Auf Grund des Gesetzes über den Be- 
lagerungszustand vom ¾.0 Juni 1851 verordne 
ich folgendes: 
Der Verkauf von Kuchen und Schlag- 
sahnc in den Warenhäusern meines Korps- 
bezirks wird hiermit verboten. 
Zuwiderhandlungen gegen die Verord- 
nung werden mit Geldstrafen bis zu 150 M 
oder verhällnismäßiger Haftstrafe bestraft, 
lofern nicht nach den allgemeinen Strafge- 
etzen einc höhere Strafe verwirkt ist. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.