Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
GEtellvertretende Münster, den 17. 7. 1915. 
Abt. 15 Nr. 19062. 
Bekanntmachung. 
In Ergänzung meiner Bekanntmachung 
vom 21. April 1915, ID 10097, bestimme ich 
folgendes: 
I. Die „Ausnahmen“ werden folgender- 
maßen erweitert: 
„Jür das neutrale Ausland werden 
große Wandkarten von Europa in 
kleineren Maßstäben als 1:100000 
(also 1:120000, 1:150000 usw.), sowie 
Schulatlanten und Globen, die bis zum 
2. April 1915 bereits bestanden haben, 
freigegeben. 
Ebenso dürfen Zeitungen, Zeitschriften 
und Zeitchroniken mit Kartenskizzen aus- 
geführt werden, wenn die Beschreibung 
der betreffenden Gegenden keine An- 
gaben enthält, deren Kenntnis unseren 
Gegnern von militärischem Autzen sein 
kann. Truppen= und Befestigungsein- 
zeichnungen sind verboten. 
II. Im Inland ist außerdem innerhalb des 
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Schutzstreifens der unmittelbare Verkauf 
von Karten im Maßstabe von 1:100000 
(also auch von Generalstabskarten) und 
in kleineren Maßstäben (also von
	        
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