Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

der Stelle — aber nur gegen Barzahlung — 
bleibt gestattet. Durch Automaten darf der Ver- 
kauf nicht erfolgen. 
In verkorkten und außerdem mit Siegel oder 
Kapsel verschlossenen Flaschen oder Krügen darf 
Branntwein jeder Art an Nichtkonzessionsbe- 
rechtigte verkauft werden, wenn der reine Ver- 
kaufspreis, einschließlich Flasche oder Krug, nach 
Abzug eines etwaigen Rabattes, für das Liter 
wenigstens 2,40 Mk. beträgt. Für Flasche oder 
Krug dürfen nicht mehr als 5 Pfg. zurückver- 
gütet werden.“) 
19. Jede Zuwiderhandlung gegen folgende Anordnung: 
Wer zu Lieferungen für die Heeresverwal- 
tung verpflichtet ist, darf keinerlei Lieferung an nicht 
zum Heere gehörige Personen oder Stellen bewirken, 
wenn dadurch die rechtzeitige Erfüllung der Ver- 
pflichtung gegenüber der Heeresverwaltung gefährdet 
wird. 
Das gilt auch dann, wenn der von anderer Seite 
erteilte Auftrag früher gegeben ist, als der der Militär- 
verwaltung.) 
IV. 
Ich wiederhole meine Bekanntmachung vom 5. Ok- 
tober 1914 betreffend die in landwirtschaftlichen Be- 
trieben beschäftigten russischen Arbeiter, sowie die 
vom 30. Oktober 1914 betr. den Personenverkehr 
über die deutsch-holländische Grenze und den Kraft- 
wagenverkehr im Grenzgebiet nebst Ergänzungsbe- 
stimmungen vom 15. November 1914. 
*) Aufgehoben und ersetzt durch die Bekanntmachung 
vom 9. Februar 1915. 
*““.) Vergl. Bekanntmachung vom 23. Februar 1915. 
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