der Stelle — aber nur gegen Barzahlung —
bleibt gestattet. Durch Automaten darf der Ver-
kauf nicht erfolgen.
In verkorkten und außerdem mit Siegel oder
Kapsel verschlossenen Flaschen oder Krügen darf
Branntwein jeder Art an Nichtkonzessionsbe-
rechtigte verkauft werden, wenn der reine Ver-
kaufspreis, einschließlich Flasche oder Krug, nach
Abzug eines etwaigen Rabattes, für das Liter
wenigstens 2,40 Mk. beträgt. Für Flasche oder
Krug dürfen nicht mehr als 5 Pfg. zurückver-
gütet werden.“)
19. Jede Zuwiderhandlung gegen folgende Anordnung:
Wer zu Lieferungen für die Heeresverwal-
tung verpflichtet ist, darf keinerlei Lieferung an nicht
zum Heere gehörige Personen oder Stellen bewirken,
wenn dadurch die rechtzeitige Erfüllung der Ver-
pflichtung gegenüber der Heeresverwaltung gefährdet
wird.
Das gilt auch dann, wenn der von anderer Seite
erteilte Auftrag früher gegeben ist, als der der Militär-
verwaltung.)
IV.
Ich wiederhole meine Bekanntmachung vom 5. Ok-
tober 1914 betreffend die in landwirtschaftlichen Be-
trieben beschäftigten russischen Arbeiter, sowie die
vom 30. Oktober 1914 betr. den Personenverkehr
über die deutsch-holländische Grenze und den Kraft-
wagenverkehr im Grenzgebiet nebst Ergänzungsbe-
stimmungen vom 15. November 1914.
*) Aufgehoben und ersetzt durch die Bekanntmachung
vom 9. Februar 1915.
*““.) Vergl. Bekanntmachung vom 23. Februar 1915.
—