— 102 —
Inkrafttreten.
Vorstehende Anordnungen treten mit ihrer Verkündung am 28. September 1915 in Kraft.
Erläuterung zu der Beschlagnahme.
Als beschlagnahmt unter Klasse 3 der Beschlagnahmeverfügung gilt auch sogenannter Dunkelbuntkattun, soweit er
solche Stücke enthält, die als Mittelhellkattun oder Hellkattun gelten können, ganz gleichgültig ob dieser tatsächlich an Pappen-
fabriken geliefert wird. Bevor der Dunkelbuntkattun oder Schwarzkattun an die Pappenfabriken zur Ablieferung gelangt, muß
der darin enthaltene Mittelbunt- sowie Hellbuntkattun herausgenommen werden.
Magdeburg, den 28. September 1915.
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps.
Freiherr von Lyncker,
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2.