§ 3. Zu melden sind:
1. Die Vorräte, die den zur Auskunft nach § 2 Verpflichteten gehören; dabei ist anzugeben, wer diese Vorräte
aufbewahrt (genaue Adresse), mit Angabe der Mengen, die von den einzelnen Personen oder Firmen auf-
bewahrt werden;
2. die einzelnen Vorräte, die sich — mit Ausnahme der unter 1 angegebenen Mengen — außerdem in seinem
Gewahrsam befinden, sowie die Eigentümer (unter Angabe der genauen Adresse) der einzelnen Mengen;
3. die Mengen, die sich auf dem Transport zu dem zur Auskunft Verpflichteten oder unter Zollaussicht (auf
dem Wege zu ihm) befinden. «
Die Mengen sind einheitlich in Kilogramm anzugeben.
§ 4. Zeitpunkt für die Angaben der Meldung.
Zu melden sind alle in § 3 aufgeführten Vorräte und Mengen nach dem am 5. März vormittags 10 Uhr tatsächlich
bestehenden Zustande.
§ 5. Ausgenommen von der Verfügung
sind Vorräte, die am Tage der Vorratserhebung weniger als 500 Kilogramm betragen.
§ 6. Die Meldung ist zu richten an
die Salpeter-Meldestelle des Königl. Preuß. Kriegsministeriums, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Berlin W. 66, Leipziger Straße 5.
§ 7. Die Meldung hat zu erfolgen
bis zum 15. März an die im § 6 angegebene Adresse.
§ 8. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben
Vorratsräume, in denen Vorräte an Chile-Salpeter zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Ver-
pflichteten zu prüfen.
§ 9. Wer vorsätzlich die in den obengenannten Paragraphen geforderte Auskunft zu der im § 6 angesetzten Frist nicht
erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafen
bis zu 10000 Mark bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil als dem Staat verfallen erklärt werden.
Höchstpreis.
Auf Grund des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 339) in der Fassung der
Bekanntmachungen über Höchstpreise vom 17. Dezember 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 516) und 21. Januar 1915 (Reichsgesetzblatt
Seite 25) wird folgende Bekanntmachung erlassen:
8 1. Der Preis für eine Tonne Chile-Salpeter darf 240 Mark nicht übersteigen.
§ 2. Der Höchstpreis gilt für Chile-Salpeter, der sich im freien Verkehr des Reichsgebiets befindet. Die unterzeichnete
Kommandobehörde kann Ausnahmen gestatten.
§ 3. Der Höchstpreis schließt die Versendungskosten ab heutiger Lagerstelle nicht ein und gilt für Zahlung Zug um
Zug. Wird die Zahlung gestundet, so dürfen bis 2 v. H. für Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.
§ 4. Die Eigentümer der im freien Verkehr des Reichsgebietes befindlichen Mengen von Chile-Salpeter, werden
hierdurch aufgefordert, ihre Vorräte, soweit sie nicht nachweislich durch vorliegende Aufträge auf Lieferung von Sprengstoffen
und Pulver für die deutsche Kriegsmacht belegt sind, bis zum 20. März der Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft, Berlin W. 66,
Mauerstraße 63/65, zum Höchstpreise zu überlassen.
§ 5. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark wird bestraft:
1. wer den nach § 1 festgesetzten Höchstpreis überschreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den der Höchstpreis überschritten wird, oder
sich zu einem solchen Vertrage erbietet;
3. wer Chile-Salpeter beiseite schafft, beschädigt oder zerstört;
4. wer Vorräte von Chile-Salpeter dem zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 5. März 1915 in Kraft. Die unterzeichnete Kommandobehörde bestimmt den
Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Magdeburg, den 5. März 1915.
Der stellvertretende Kommandierende General.
Freiherr von Lyncker,
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2.