Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

81. 
8 2. 
§ 3. 
8 4. 
s 6. 
8 6. 
87. 
88. 
81. 
8 2. 
g 3. 
Von der Verfügung betroffen sind: 
Sämtliche im Bezirk des IV. Armeekorps vorhandenen Heuvorräte und -Mengen, die sich im Eigentum vo 
befinden, ohne Rücksicht darauf, ob diese ihren Wohnsitz im Bezirk des IV. Armeekorps haben oder nicht. 
Zur Auskunft und Meldung verpflichtet sind: 
1. Alle Händler, soweit sie ihren Wohnsitz im Bezirk des IV. Armeekorps haben: bezüglich ihrer in diesem Bezirk ? 
handenen Vorräte oder Mengen (8 3,3). dotn“ 
2. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände bezüglich der in ihrem Bezirk vorhandenen 
die Händlern gehören, welche außerhalb des Korpsbezirks wohnen. 
Zu melden sind: # 
1. Die Vorräte, die bei Händlern lagern, oder von ihnen eingelagert sind; 
2. die Vorräte, welche die Händler bei Landwirten gekauft, aber bei ihnen in Verwahrung gelassen haben (§ 930 B. 
3. die Mengen, die sich auf dem Transport befinden. 
Es ist anzugeben: 
a) bei der Meldung gemäß § 3,1 und 2: wer die Vorräte aufbewahrt (genaue Adresse) mit Angabe de 
Mengen, die von den einzelnen Personen oder Firmen aufbewahrt werden; 
b) bei der Meldung gemäß § 3,3; bei Eisenbahntransporten: Menge, Anzahl der Waggons, Nummer der Waggon= 
Absender, Empfänger, Bestimmungsort, Tag der Verfrachtung; bei Wassertransporten: Menge, Anzahl da 
Kähne, Nummer der Kähne, Verfrachter, Empfänger, Bestimmungsort, Tag der Verfrachtung; * 
c) bei der Meldung gemäß § 2,2: außer den unter a geforderten Angaben: die genaue Adresse des Händle#s. 
Die Mengen sind einheitlich in Kilogramm anzugeben. 
Zeitpunkt für die Angaben der Meldung: 
Zu melden sind alle Vorräte und Mengen nach dem am 15. Mai, vormittags 10 Uhr, tatsächlich bestehenden Zustonde 
n Händler- 
Heuvon#e 
G.-V.. 
Der Handel nach diesem Termin ist frei. 
Die Meldung ist zu richten: 
Nicht an das stellvertretende Generalkommando, sondern an die stellvertretende Korpsintendantur IV. Armeekorps, Abteilung! 
Die Meldung hat zu erfolgen: 
bis zum 18. Mai 1915 an die im § 5 angegebene Adresse. 
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben, Vorrats# 
räume, in denen Heuvorräte zu vermuten sind, zu untersuchen, und die Bücher der Händler zu prüfen. 
Händler, die vorsätzlich die oben geforderte Auskunft zur angesetzten Frist nicht erteilen, oder wissentlich unrichtige oder 
unvollständige Angaben machen, werden mit Gefängnis bis 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark beftroft 
auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil als dem Staat verfallen erklärt werden. 
Wer fahrlässig die geforderte Auskunft nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige 
Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten beftraf. 
II. Beschlagnahme. 
Sämtliche Heuvorräte und -Mengen, auf die sich vorstehende Vorratserhebung erstreckt, werden hiermit 
beschlagnahmt. v 
III. Requisition. 
Sämtliche gemäß 11 beschlagnahmte Heuvorräte und --Mengen werden auf Grund der §8§ 3, Ziffer 6,4 Absatz 3 und 15 
des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. 6. 1873 (Reichsgesetzblatt Seite 129) insoweit für Kriegszwecke requlrier, 
als sie hierfür geeignet sind. 
Mit der Ausführung der Requisition werden die Proviantämter beauftragt. denen die ihren Bezirk betreffenden Meldungen 
über die Vorräte und Mengen von der stellvertretenden Korpsintendantur zugehen. 
Soweit die gemeldeten Vorräte oder Mengen sich für Heereszwecke nicht eignen, kann von dem Proviantamt eine schriftu# 
Bescheinigung darüber verlangt werden, daß von der Requisition abgesehen worden ist. Wird eine solche Bescheinigung 
ausgestellt, so hat das Proviantamt darin von Amtswegen zum Ausdruck zu bringen, daß die Beschagnahme gemäh h 
aufgehoben ist.
	        
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