Contents: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

26 Deutsches Reich. 
3. Die vor Erlaß der Reichsverfassung abgeschlossenen 
Verträge des Norddeutschen Bundes') mit Baden, Hessen, 
Württemberg und Bayern?. 
I. Baden und Hesseng. 
A. Verfassung des Deutschen Bundes. 
(Bezüglich der Artikel 1—78 sei auf die jetzige Reichsverfassung verwiesen.) 
Art. 79. Der Eintritt eines dem Bunde nicht angehörenden 
Deutschen Staates in den Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundes- 
präsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung. 
XV. Uebergangsbestimmung. 
Art. 80. Die nachstehend genannten, im Norddeutschen Bunde 
ergangenen Gesetze werden zu Gesetzen des Deutschen Bundes erklärt 
und als solche von den nachstehend genannten Zeitpunkten an in das 
gesammte Bundesgebiet mit der Wirkung eingeführt, daß, wo in diesen 
Gesetzen von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, 
Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, 
Angehörigen, Beamten, Flagge u. s. w. die Rede ist, der Deutsche Bund 
und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen sind, nämlich: 
I. vom Tage der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verfassung an: 
1) das Gesetz über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867, 
2) das Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe 
und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge, vom 
25. Oktober 1867; 
3) das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867; 
4) das Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, 
sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln, vom 
8. November 1867; 
5) das Gesetz, betreffen die Verpflichtung zum Kriegsdienste, 
vom 9. November 1867; 
6) das Gesetz, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom 
14. November 1867; 
7) das Gesetz über die Aufhebung der volizeilichen Beschrän- 
kungen der Eheschließung vom 4. Mai 
8) das Gesetz, betreffend die Aufhebung 1568 Schuldhaft, vom 
29. Mai 1868; 
9) das Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen 
Pensionen und Unterstützungen an Offiziere und obere Militair- 
beamte der vormaligen Schleswig-Holsteinschen Armee, sowie 
an deren Wittwen und Waisen, vom 14. Juni 1868; 
5 Schon 1867 hatte Preußen für den Norddeutschen Bund Militärkonventionen 
mit Sachsen, den Hansestädten, den beiden Lippe, Waldeck und Sondershausen ab- 
geschlossen. 
En 7 zar . eset, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 
5 eesezlatt 1870 S. 627—653.
	        
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