Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

4. Auf Grund de 
r gemäß vorstehendem § 3 ausgestellten Bescheinigung, kann bei der stellvertretenden Korpsintendantur 
Befreiung von dem Ausfuhrverbot vom 16. April 1915 nachgesucht werden. 
Magdeburg, den 11. Mai 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
43. 
Bekanntmachung 
über Vorratserhebung von Stroh vom 11. Mai 1915. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung betreffend Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 54) 
wird folgende Verfügung erlassen: 
1. 
7 
* 
— 
S 
Von der Verfügung betroffen sind: 
Sämtliche im Bezirk des IV. Armeekorps vorhandenen, im Eigentum der nach § 2 zur Auskunft Verpflichteten stehenden 
Vorräte an Weizen-, Roggen-, Gersten= und Haferstroh sowie Häcksel. 
Zur Auskunft verpflichtet sind: 
1. Landwirtschaftliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Produkte erzeugt oder verarbeitet werden; 
2. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
eitpunkt für die Angaben der Meldung: 
· Zu melden sind alle Vorräte nach dem am 15. Mai, vormittags 10 Uhr, tatsächlich bestehenden Zustande. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
8 4. Zu melden sind die Produkte in Kilogramm nach folgendem Muster. 
— Davon gehen ab bis zum 1. 10. 1915 insgesamt: 
Gesamtvorrat Mithi 
Produtt am "a b (Gesamt- afteber 
Stichtage (k) r eigenen Beda · zur Erfüllung von vorrat) versüg 
für eigenen Bedarf Lieferungsverpflichtungen (a b) 
Weizenstroh 
yoggenstroh 
Gerstenstroh 
Haferstroh 
Häcksel 
Zu Spalte b: Zu berücksichtigen sind auch die Lieferungsverpflichtungen, deren Erfüllung jetzt noch das Ausfuhr= 
verbot vom 16. April 1915 entgegensteht. 
§ 5. Die Meldung ist zu richten: 
86. 
AS- 
— 
in den Bezirken des Korpsbereichs, welche gehören: 
zu Preußen an: den zuständigen Landrat. 
zu Braunschweig 
zu Sachsen-Altenburg an das zuständige Staatsministerium. 
zu Sachsen-Anhalt „ 
Die Meldung hat zu erfolgen: 
bis zum 18. Mai 1915 an die im § 5 angegebene Adresse. 
Wegen des Nachsucherechts der Behörden und der Strafandrohungen 
wird auf die Bekanntmachung vom heutigen Tage betreffend Vorratserhebungen usw. von Heu bei Landwirten verwiesen. 
Die dort unter 1 §§ 7, 8 gegebenen Bestimmungen gelten auch für diese Bekanntmachung. 
Magdeburg, den 11. Mai 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
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