Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

44. 
Bekanntmachung 
betreffend Vorratserhebung und Beschlagnahme über Gummibereifung für Kraftfahrzeuge jeder Art 
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Überhre 
(worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt), sowie jedes Anreizen zur Ubertretung der erlassenen Vorute 
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer b des Gesetzes über ** 
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 (oder Artikel 4 Ziffer 2 des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. Nont " 
1912, oder nach § 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915) mit Gefängnis bis zuse he urret 
oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft wird, und daß Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem *- 
fallen erklärt werden können. 
§ 1. Von der Verfügung betroffene Gegenstände. 
Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom festgesetzten Meldetag ab bis auf weiteres sämtliche Vorräte an Gume 
Bereifung (Decken, Schläuchen, Vollreifen) für Kraftfahrzeuge jeder Art, auch die an Fahrzeugen, für welche eine erneute 
lassungsbescheinigung nicht erteilt wird, befindliche Bereifung. 2 
§ 2. Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw. 
Von dieser Verfügung betroffen werden: 
a) alle Personen und Firmen, die die in § 1 aufgeführten Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Voräz- 
sich in ihrem Gewahrsam und oder bei ihnen unter Zollaussicht befinden; 
b) alle Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände, die solche Gegenstände in Gewahrsam haber 
soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; 
c) alle Empfänger (in dem unter a und b bezeichneten Umfang) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, salt 
die Gegenstände sich am Meldetage auf dem Versand befinden und nicht bei einer der unter a und b ai 
geführten Person usw. in Gewahrsam und oder unter Zollaussicht gehalten werden. 
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, sind, falls der Ve- 
fügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrung- 
räume zu melden und gelten als bei diesen beschlagnahmt. 
Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbfros u. dgl, 
so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für diese Zweigstellen verpflichter. 
Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen werden einzeln betroffe. 
§ 3. Umfang der Meldung. 
Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen noch folgende Fragen: 
a) wem die fremden Vorräte gehören, welche sich im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen befinden; 
b) ob, und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits von anderer Seite eine Beschlagnahme der Vorräte erfolgt ist. 
§ 4. Inkrafttreten der Verfügung. 
Für die Meldepflicht und die Beschlagnahme ist der am 17. Mai 1915 (Meldetag) mittags 12 Uhr bestehende iat 
sächliche Zustand maßgebend. 
Für die in § 2 Atbsatz c bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlagnahme erst mit dem Empfang 
oder der Einlagerung der Gegenstände in Kraft. 
Beschlagnahmt sind auch alle nach dem 17. Mai 1915 etwa hinzukommenden Gegenstände. 
§ 5. Beschlagnahmebestimmungen. 
Die beschlagnahmten Reifen und Schläuche verbleiben in den Lagerräumen und sind tunlichst gesondert aufzubewahren 
Es ist eine Lagerbuchführung einzurichten und den Polizei= und Militärbehörden jederzeit die Prüfung der Lager sowie de 
Lagerbuchführung zu gestatten.
	        
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