Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

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Angehörigen nicht mit uns Krieg führender Staaten, die durchaus unbedenklich erscheinen, kann nach Ermessen der 
Polizei größere Freiheit gewährt werden. Wann die letzteren weiter reisen dürfen, wird das stellvertretende Generalkommando 
bestimmen. 
Magdeburg, den 5. 8. 1914. 
Der Kommandierende General. 
Sirt von Armin. 
8. 
Bekanntmachung?), 
betreffend das Verhalten gegenüber Kriegsgefangenen. 
Für den Bereich des IV. Armeekorps bestimme ich: 
I. 
Unbefugten wird verboten: 
1. jeder unmittelbare oder mittelbare Verkehr mit Kriegsgefangenen sowie jede Annüherung an diese; 
2. der Aufenthalt in der Nähe der zur Unterbringung der Kriegsgefangenen verwendeten Plätze, Lager oder sonstigen 
Räumlichkeiten sowie deren Betreten; 
3. die Zuwendung von Gaben irgendwelcher Art an Kriegsgefangene; 
4. jede Hilfeleistung zur Entweichung, die Gewährung von Unterkunft, Lebensmitteln, Kleidungsstücken oder anderen 
Gegenständen sowie irgend eine andere Unterstützung und Hilfeleistung an entwichene Kriegefangene. 
Die für Zuwendungen an Kriegsgefangene verwendeten oder bestimmten Gegenstände oder Geldbeträge unterliegen 
der Einziehung. 
II. 
Den Weisungen des Begleit= und Wachpersonals ist unverzüglich Folge zu leisten. Die Begleit= und Wachmannschaften 
sind angewiesen, nötigenfalls, insbesondere zur Verhinderung von Fluchtversuchen der Gefangenen, ohne vorigen Anruf von 
der Schußwaffe Gebrauch zu machen. 
III. 
Wer von der beabsichtigten Entweichung oder von dem Aufenthalt eines entwichenen Kriegsgefangenen Kenntnis erhält, 
hat dies, neben der Verpflichtung, die Entweichung nach Kräften zu verhindern, ungesäumt der nächsten Militär= oder Zivibehörde 
anzuzeigen. 
IV. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, sofern nicht nach den sonstigen Strafgesetzen eine härtere 
Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder entsprechender Haft belegt. 
Magdeburg, den 12. September 1914. 
Der stellvertretende Kommandierende General. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
9. 
Für die Dauer des Kriegszustandes wird verboten: 
1. Kindern Streichhölzer, Feuerwerkskörper, Zigarren und Zigarretten zu verkaufen; 
2. Kinder in der Nähe von Feldscheunen und Schobern (Diemen)y sich selbst zu überlassen. 
Ferner wird das Verbot des Rauchens in Ställen und Scheunen sowie in der Nähe von Scheunen, Feldscheunen und 
Diemen (Schobern) in Erinnerung gebracht. 
Zuwiderhandlungen werden strengstens bestraft. 
Magdeburg, den 19. 9. 1914. 
Der stellvertretende Kommandierende General: 
Frhr. von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
  
  
*) Siehe Nr. 70.
	        
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