welcher Zusammensetzung sie geliefert werden, dürfen den Verbrauchern (letzte Hand) nicht zu höheren als den unter
b angegebenen Preisen verkauft werden. Die Preisabstufung für Rein= und Rohware ist innerhalb der hier ge-
zogenen Höchstgrenze dem Handel selbst überlassen, ebenso die Preisfestsetzung des Handels unter sich. Jedoch darf
für Handelsbenzol, Solventnaphta 1 und Il und Tylol (nicht sogenannte Roh= und Reinware, die im Werte unter
bzw. über dieser Handelsware steht) nicht über 55 Mark für 100 kg ab Gewinnungsanstalt gefordert oder
gezahlt werden.
b) Der Höchstpreis (letzter Hand) beträgt für:
Reintoluol 45 Mark für 100 kg
Benzol ...
Soloentnaphthalundll 62 „ 100 „
Iylol * .. ..
Benzol-Spiritus (Mischung 70 B:30 Sp.) 67 „ 100 „„
Benzol-Spiritus (Mischung 25 B: 75 Sp.) 74 „ 100
c) Dem Höchstpreise ist der heutige Spirituspreis (Großhandelssatz der Spiritus-Zentrale für vollständig vergällten
Spiritus 95 v. H.) mit 58,50 Mark für das hl oder 71,50 Mark für 100 kg (0,8143 spez. Gewicht) zugrunde gelegt.
Bei Anderung dieses Preises erhöhen oder ermäßigen sich die obigen Höchspreise für Benzol-Spiritus entsprechend,
d. h. sie erhöhen oder ermäßigen sich um 30 oder 75 v. H. der von der Spiritus-Zentrale festgesetzten Erhöhung
oder Ermäßigung des Spirituspreises für 100 kg.
d) Die am 1. August 1915, 5 Uhr morgens, vorhandenen Benzolmengen dürfen von Gewinnungsanstalten und Händlern
letzter Hand nicht über den bis 14. August gültigen Höchstpreisen verkauft werden, selbst dann, wenn die Abgabe
erst nach dem 14. August erfolgt oder der Veräußerungsvertrag erst nach diesem Zeitpunkt geschlossen wird.
e) Diefenigen Mengen Reinbenzol, Reinrylol usw., die etwa nach § 11 ausnahmsweise für pharmazeutische Zwecke frei-
gegeben sind, unterliegen nach der Freigabe den Preisbestimmungen der Arzneitaxe.
6. Der Höchstpreis schließt die Versendungskosten ab letzter Lagerstelle nicht ein; er gilt für Zahlung Zug um Zug. Wird
die Zahlung gestundet, so dürfen bis 2 v. H. Jahreszinsen über Reichsbankdiskont für den Zeitraum berechnet werden,
für welchen der Kaufpreis gestundet ist.
69. Auf Verträge, die unter den bisher geltenden Bestimmungen betreffend Verwendung von Benzol und Solventnaphta
sowie Höchstpreise für diese Stoffe geschlossen oder von diesen beeinflußt worden sind, finden die Bestimmungen dieser
Bekanntmachung nur insoweit Anwendung, als nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens keine Gemische mehr zu anderen
als nach dieser Bekanntmachung zulässigen Bedingungen geliefert werden dürfen.
* 10. Die Benzolgewinnungsanstalten
haben bis zum 12. jedes Monats der Inspektion des Kraftfahrwesens eine Aufstellung der im Vormonat erzeugten
Benzolmengen nach einem Muster einzureichen, das sie von der Inspektion des Kraftfahrwesens in Schöneberg erhalten können.
11. Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen,
jedoch keine Anderung der Höchstpreise, kann die Inspektion des Kraftfahrwesens in Berlin-Schöneberg bewilligen.
Für die Auslegung der Bestimmungen ist das Königl. Preußische Kriegsministerium (A. D., Verkehrs-Abteilung)
allein zuständig.
§* 12. Mit Gefängnis bezw. Geldstrafe, auch Einziehung,
wird nach Maßgabe der eingangs genannten gesetzlichen Bestimmungen bestraft, wer dieser Verordnung zuwiderhandelt
sofern nicht nach allgemeinen Strafbestimmungen höhere Strafen verwirkt sind.
913. Diese Verordnung tritt mit dem 15. August 1915 in Kraft und an die Stelle der Bekanntmachung vom 30. April 1915
Nr. 2707/3. 15. A 7 V.“) Die unterzeichnete Kommandobehörde bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Magdeburg, den 10. August 1915.
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps.
Freiherr von Lyncker,
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2.
*) Siehe oben Nr. 39.