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3§ 8. Freigegebene Mengen.
Freigegeben zu beliebiger Verwendung verbleiben den Baumwolle verarbeitenden Betrieben, welche nicht Baumwol-=
spinnereien sind, 10 Prozent von den bei Beginn des 14. August 1915 vorhandenen eigenen Beständen an Baumwolle und
Baummollabgängen. jedoch mindestens 1000 kg und höchstens 5000 kg.
§ 9. Ausnahmebewilligung.
Für die Genehmigung von Freigaben von Baumwolle und Baumwollabgängen zu einer anderen als der im 85
vorgesehenen Verwendung, für die Bewilligung von Ausnahmen von der Erzeugungsbeschränkung des § 6 aus Gründen eines
öffentlichen Interesses, sowie für die Genehmigung der Veräußerung der beschlagnahmten Gespinste (§ 7) ist das Königl. Preuß
Kriegsministerium. Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. II. (Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10) zuständig. "
§ 10. Austausch von Baumwollsorten.
Zur Herbeiführung eines Austausches der verschiedenen Sorten von Baumwolle unter den Selbstverarbeitern wird
beim Königl. Preuß. Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. II, eine „Ausgleichstelle für Baumwolle“ errichtet.
Der Austausch erfolgt nach besonderen von der Ausgleichstelle für Baumwolle zu erlassenden Bestimmungen auf der
Grundlage, daß gleiche Mengen gegeneinander unter Vergütung des Wertunterschiedes auf Grund einer von der Ausgleichstelle
aufzustellenden Liste für Klassen und Stapelunterschiede ausgetauscht werden.
Magdeburg, den 13. August 1915.
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps.
Freiherr von Lyncker,
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2.
73.
Bekanntmachung
betreffend Veräußerungs= und Verarbeitungsverbot von reiner Schafwolle und reinschafwollenen Spinnstoffen.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Übertretung,
sowie jedes Anreizen zur Ubertretung der erlassenen Bekanntmachung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen verwirkt sind, nach § 9, Buchstabe b'’) des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4,
Ziffer 2“") des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 oder nach § 5“““) der Bekanntmachung
über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird. Auch kann der Militärbefehlshaber die Schließung der Betriebe
anordnen.
§ 1. Inkrafttreten.
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit Beginn des 14. August 1915 in Kraft.
*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes
oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt, oder
zu solcher Ubertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden. «
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während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vor-
schrift übertritt, oder zur Ubertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen,
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt, oder wissen tlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu
6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mar k bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind,
im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser
Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monatemn bestraft.