Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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durch längere Beschäftigung die Fertigkeit einer solchen sich erworben haben und wenn diese 
Beschäftigung ihr Haupterwerbszweig ist. 
Außer den gelernten ——2 und -Arbeiterinnen kommen für die Beschäftigung 
mit Heeresnäharbeiten nach § 3 Ziff. 2 und 3 und sonach für die Ausstellung von Aus- 
weiskarten nur Frauen und Mädchen in Frage, die wegen gesundheitlicher oder häuslicher 
Verhältnisse nicht in der Lage sind, durch andere Arbeit (Fabrikarbeit, häusliche Dienste 
usw.) einen bescheidenen Lebensunterhalt zu erwerben und die einen solchen Unterhalt 
auch aus andern Mitteln nicht zu bestreiten vermögen. 
Ein Antrag auf Ausstellung einer Ausweiskarte darf hiernach insbesondere nicht gestellt 
werden für Frauen und Mädchen, welche 
a) voll arbeitsfähig sind und dabei keine häuslichen Pflichten haben, oder sich darin 
vertreten lassen können, 
25 sonstige geeignete Einnahmen haben, die für einen bescheidenen Lebensunterhalt aus- 
reichen, 
J) einen Ernährer haben, der ihnen einen bescheidenen Unterhalt zu gewähren vermag. 
  
§ 6. 
Bei den Personen des § 3 Ziffer 2 und 3 ist Antrag nur in dem Benehmen mit dem 
Ortsvorsteher oder einer anderen von ihm bezeichneten Gemeindestelle (Arbeitsamt oder 
dgl.) zu stellen. Hiebei genügt der Aufdruck des Stempels des Ortsvorstehers oder der 
emeindestellen auf dem Antrag. 
Verweigern diese die Abstempelung, so haben sie, falls der Antragsteller nicht auf den 
Antrag verzichtet, auf dem Antragvordruck den Grund einzutragen. 
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Jugendliche Personen unter 16 Jahren, mit Ausnahme der Schneiderlehrlinge, dürfen 
nicht zur Anmeldung gebracht werden, es sei denn, daß ganz besondere Ausnahmefälle 
vorliegen. 
Aus einer Lansgemeinschalt (Familie) sollen in der Regel nur eine Person, ausnahms- 
weise höchstens zwei Personen, Ausweiskarten erhalten. 
88. 
Der Arbeitnehmer ist für Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, die er dem Arbeit- 
geber für den Antrag auf Ausstellung einer Ausweiskarte zu machen hat, verantwortlich; 
unrichtige Angaben werden bestraft. (Vgl. 8 14.) 
99. . 
Die Ausweiskarten gelten nur für Württemberg. Verzieht der Arbeitnehmer in einen 
anderen Korpsbereich, so hat er seinem Arbeitgeber oder derjenigen Stelle, welche die 
Ausstellung der Ausweiskarte beantragt hat, hiervon Kenntnis zu geben. Die Ausweis- 
karte ist dann der Kribero zurückzugeben, welche hierüber eine dem Arbeitnehmer aus- 
zufolgende Ablieferungsbescheinigung austellt ur gegen diese Ablieferungsbescheinigung 
wird der Arbeitnehmer am neuen Wohnort eine neue Ausweiskarte erhalten. 
Stirbt der Inhaber der Ausweiskarte oder fallen die Vorausseczungen fort, unter denen 
üm die Ausweiskarte ausgestellt wurde, so ist dieselbe in gleicher Weise der Kribero zu- 
rückzugeben. , 
ill ein Arbeitnehmer von der Beschäftigung in einer Gruppe (s. § 2) zu der in einer 
andern übergehen, so hat der bisherige Arbeitgeber, bezw. die Stelle, welche die Ausstellung 
der Ausweiskarte beantragt hat, die Ausweiskarte an Kribero zurückzugeben. 
Der neue Arbeitgeber, bezw. die betreffende Stelle der neuen Gruppe, hat Ausstellung 
einer neuen Karte zu beantragen. s 10 
Es ist verboten, von der einem andern ausgestellten Ausweiskarte zwecks Erlangung von 
Arbeit, Gebrauch zu machen. 
Geht eine Ausweiskarte verloren, so ist dies umgehend durch den Arbeitgeber an Kribero 
zu melden. Die Ausstellung einer Ersatzkarte erfolgt nur, wenn der Verlust glaubhaft 
gemacht werden kann. ruu 
Bestehen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezw. der Stelle, welche Antrag auf 
Ausstellung einer Ausweiskarte zu erheben hat, oder diesen und dem Ortsvorsteher (Arbeits- 
amt usw.) Meinungsverschiedenheiten über die Anmeldung zur Ausstellung einer Ausweis- 
karte, so entscheidet Kribero. . 
Bei Ablehnung des Antrags wird schriftlicher Bescheid mit kurzer Begründung erteilt. 
Gegen die Ablehnung ist Beschwerde bei der Abteilung für Waffen, Feldgerät und Kriegs- 
amtsangelegenheiten des Württ. Kriegsministeriums zulässig, welche endgültig entscheidet.
	        
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