V. Zeitungswesen, Verbreitung von Druck-
schriften, Bildwerken ufw.
—. .
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Regelung der Aussicht über
das Zeitungswesen im Königreich Württemberg während der Dauer des Kriegszustandes.
(Staatsanz. vom 10. August 1914 Nr. 189 S. 1443.)
Das stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps hat unter dem 8. August uussicht über das
ds. Is. wegen der Aussicht über das Zeitungswesen im Königreich Württemberg während Zeitungswesen.
der Dauer des Kriegszustandes folgende Bestimmungen getroffen:
„1. Oberste Behörde: das Generalkommando.
2. Aufsichts= und Prüfungsbehörden:
a) in Stuttgart — Stadtdirektion,
b) in Oberamtsstädten — das Oberamt,
c) in anderen Gemeinden, wo Zeitungen erscheinen, — die Ortspolizeibehörde.
3. Nächst vorgesetzte Militärbehörden von 2 a-e:r
zu a) das Gouvernement Stuttgart,
zu b) das Garnisonkommando und, wo keine Garnison, das zuständige Bezirkskommando,
zu c) das zuständige Bezirkskommando.
4. Die unter La—c genannten Behörden haben alle in ihrem Bereich erscheinenden
Zeitungen alsbald nach dem Erscheinen sowohl hinsichtlich der Punkte des Merkblattes für
die Presse, als auch in Beziehung auf den sonstigen, namentlich den politischen Inhalt,
zu prüfen und, wenn sich Anstände ergeben, unter Vorlage der betreffenden Nummer
ungesäumt der nächstvorgesetzten Militärbehörde zu berichten. Von hier werden die Akten
unter Meldung des etwa vorläufig Verfügten (vgl. Z. 5) dem Generalkommando vorgelegt.
5. Die unter 2. und 3. genannten Behörden sind befugt, Warnungen zu erteilen und,
wo Eile geboten ist, vorbehaltlich der Genehmigung durch das Generalkommando die
beanstandete Nummer eines Blattes zu beschlagnahmen, sowie eine dem Erscheinen des
Blattes vorausgehende Prüfung anzuordnen.
6. Der Bedarf an Merkblättern (für sämtliche Behörden unter 2. und 3., für mhichs
Schriftleitungen der Zeitungen im Königreich, soweit sie nicht schon damit versehen sind)
ist hier anzumelden.
7. Vorstehendes tritt sofort in Kraft.“
Die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter erhalten den Auftrag, die
beteiligten Ortspolizeibehörden auf diese Bestimmungen besonders hinzuweisen und den
Bedarf der Zivilbehörden und Zeitungsleitungen ihres Bezirks an Merkblättern für die
Presse (Ziff. 6 der Bestimmungen) unverzüglich dem stellv. Generalkommando in Stuttgart
anzuzeigen.
Stuttgart, den 9. August 1914.
Fleischhauer.
Bekanntmachung betr. Druckschriften.
(Amts= und Anzeigeblatt der Stadt Stuttgart vom 21. Januar 1915 Nr. 9 S. 39;
Staatsanz. vom gleichen Tage Nr. 16 S. 143.)
Das Kl. stellv. Generalkommando hat angeordnet, daß ihm von sämtlichen im Stadt= Drucsschriften.
direktionsbezirk erscheinenden Zeitschriften, Eüugblättern Prospekten, Broschüren und
Büchern, soweit es sich bei denslben um militärische, militärtechnische, volkswirtschaftliche
und aktuell politische Fragen handelt, jeweils vor Veröffentlichung ein Pflichtexemplar
vorgelegt wird. Zur Zurückgabe der Zeitschriften usw. ist jeweils ein mit Adresse ver-
sehener Briefumschlag beizufügen.
Hierauf werden die Verlage, Druckereien und Herausgeber aufmerksam gemacht mit
dem Anfügen, daß hiedurch die Verpflichtung der Verleger (vergl. § 9 des Pressegesetzes)
von jeder Nummer einer periodischen Druckschrift ein Exemplar unentgeltlich an die
Stadkdirektion abzuliefern, sobald die Austeilung oder Versendung beginnt, nicht berührt
ird.
Stuttgart, 18. Januar 1915.
K. Stadtdirektion.