VII. Grenzschutz, Ausländer, Meldepflicht.
Verfügung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps
über den Verkehr auf dem Bodensee.
(Staatsanz. vom 12. Dezember 1917 Nr. 291 S. 2237.)
erhtaus. e Auf Grund des § 9b des preuß. Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
in Verbindung mit Art. 68 der Reichsverfassung und Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915
verfüge ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit im Grenzgebiet:
1. Nachstehendes gilt für jede Art von Fahrzeugen mit Ausnahme derjenigen der staat-
lichen Dampfschiffahrt und des militärischen Grenzwachdienstes. ·
2. Jede Person, die ein Fahrzeug betritt, muß im Besitze einer Ausweiskarte sein, die
mit Lichtbild versehen ist. Die Karte wird auf Antrag für die am württembergischen
Bodenseeufer ansässigen Personen von der Militärpolizeistel Friedrichshafen ausgestellt,
soweit diese Personen zuverlässig erscheinen. Die Ausweiskarten sind bei Beginn jedes
Kalenderjahres zu erneuern. · ·
Bei gewerbsmäßig vermieteten Booten tritt an Stelle der Ausweiskarte die vom Ver—
mieter an die Insasten ausgegebene mit der Nummer des Bootes versehene Karte.
3. Motorlastschiffe und Fischerfahrzeuge haben auf dem See stets die Flagge des Heimat-
staates zu führen, württembergische Fischerfahrzeuge müssen außerdem außen mit einem
breiten bis zum Bordrand reihenden Streifen in den Landesfarben versehen sein.
4. Auf den Auruf der Grenzwachtboote (Wachtboote der Oesterreichisch-Deutschen Boden-
seeflottille) — 4 kurze, rasch aufeinanderfolgende Töne mit Hupe oder Pfeife — ist sofort
u halten; den Weisungen der Grenzwachtboote und des Grenzwachtdienstes am Lande ist
sofort Folge zu leisten.
5. Der Verkehr mit Fahrzeugen auf dem Bodensee ist außerhalb der Fahrzone verboten.
Als Fahrzone wird bestimmt:
a)für Motorlastschiffe und Fischerfahrzeuge
der Raum diesseits der mittleren Wasserlinie zwischen dem deutschen und dem
Schweizer Ufer,
b) für andere Fahrzeuge
der Raum in der „Friedrichshafener Bucht“, der bestimmt ist durch die Pfahllinie
und Bojen zwischen Dampferhafen, Glockenschlagwerk, Pfahl X und Schloßhafen,
) die Sportfischeri ist nur in der unter 5b bestimmten Fahrzone erlaubt.
6. In der Zeit vom 15. November bis 1. April ist der Verkehr mit andern Fahrzeugen
als Motorlastschiffen und Fischerfahrzeugen ganz verboten.
7. Verboten ist ferner der Verkehr innerhalb der Ruhezeit.
Als Ruhezeit wird bestimmt:
a) für Motorlastschiffe und Fischerfahrzeuge
in den Monaten
Januar und Dezember die Zeit von 6 Uhr abends bis 7 Uhr morgens,
Rtruat, Oktober, November, die Zeit von 6 Uhr abends bis 6 Uhr morgens,
ärz, April, September, die Zeit von 8 Uhr abends bis 5 Uhr morgens,
Mai, Juni, Juli, August, die Zeit von 10 Uhr abends bis 4 Uhr morgens,
b) für die übrigen Fahrzeuge
in den Monaten
Mai, Juni, Juli, August die Zeit von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens,
April, September die Zeit von 8 Uhr abends bis 7 Uhr morgens,
in den Monaten Oktober, November die Zeit von 6 Uhr abends bis 8 Uhr morgens.
Als Zeit gilt die mitteleuropäische Einheitszeit.
8. Während der Ruhe sind
a) die Motorlastschiffe in Langenargen in der Nachensammelstelle oder im inneren
Dampferhafen daselbst,
b) die übrigen Fahrzeuge an den Nachensammelstellen unterzubringen.
Als Nachensammelstellen werden bestimmt:
1. in Kreßbronn: der Sommerhafen,
2. in Langenargen: das Baggerloch von Wocher am westlichen Ufer der Argenmündung,
3. in Eriskirch: die Schussenmündung,