VIII. Besondere Verkehrsbeschränkungen.
Bautätigkeit.
Stellv. Generalkommando XlIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung betreffend Beschränkungen im Verkauf militärischer Bekleidungs-
und Ausrüstungsstücke.
(Staatsanz. vom 8. November 1915 Nr. 262 S. 2335.)
Militärische Bekleidungs= und Ausrüstungsgegenstände, welche den im deutschen Heer und in der
Berleidungs. Kaiserlichen *i gebrauchten gleich oder ähnlich sind, dür uschen Hes des Kriegs-
Aussüstungs- zustandes auher an Mitglieder der bewaffneten Macht, die als solche unzweifelhaft erkennbar
sind, oder sich ausweisen, nur an Personen verkauft werden, welche nachgewiesenermaßen
am ausdrücklichen Auftrage eines zum Tragen einer Uniform Berechtigten als Käufer
auftreten. 8
Gewerbetreibenden, (Militäreffektenhändlern, Schneidern usw.), welche dieses Verbot
unbeachtet lassen, wird im Interesse des Heeres usw. und der öffentlichen Sicherheit der
Geschäftsbetrieb geschlo * werden.
Stuttgart, den 8. November 1915.
Der stellv. kommandierende General:
(gez.) v. Marchtaler.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. Armeekorps, betreffend Verbot von
Ausverkäufen für Web= und Wirkwaren.
(Staatsanz. vom 7. Januar 1916 Nr. 4 S. 23.)
Ausperkünse Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Ver-
für Web. und bindung mit der Kabinettsorder vom 31. Juli 1914, den Uebergang der vollziehenden Gewalt
auf die Militärbehörde betreffend, werden hiermit für den Monat Januar 1916 jede Art
von Sonderausverkäufen, wie Inventur= oder Saison-Ausverkäufe, sog. Weiße Wochen= oder Tage,
Propaganda= und Reklame-Wochen oder Tage, sowie Verkäufe unter Ankündigung von herab-
Fietzten Preisen für Web= und Wirkstoffe und hieraus konfektionierte
egenstände und für alle Strickwaren verboten.
2 *P"r Oberämter werden ersucht, diese Bekanntmachung in den Amtsblättern zu ver-
öffentlichen.
Stuttgart, den 4. Januar 1916. Der stellv. kommandierende General:
J. V.: v. Scharpff.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
Verbot von Ausverkäufen usw. für Web= und Wirkwaren.
(Staatsanz. vom 1. Februar 1916 Nr. 25 S. 189.)
Desgleichen. Auf Grund des § 9b des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 in Verbindung mit der Kabinettsorder vom 31. Juli 1914, den Uebergang der vollziehenden
Gewalt auf die Militärbehörde betreffend, werden hiermit für den Monat Februar jede Art
von Sonderausverkäufen, wie Inventur= oder Saison-Ausverkäufe, sogenannte Weiße Wochen
oder Tage, Propaganda= und Reklame-Wochen oder Tage, sowie jede andere eine besondere
Beschleunigung des Verkaufes bezweckende Teranstaltung. insbesondere die Ankündigung von
Verkäufen zu herabgesetzten Preisen für Web= und Wirkstoffe und für Waren, die aus Web-
und Wirkstoffen hergestellt sind, oder bei deren Herstellung Web= oder Wirkstoffe verwandt sind,
sowie für alle Strickwaren verboten. «
K. Oberämter werden um Veröffentlichung der Bekanntmachung in den Amtsblättern
ersucht.
Stuttgart, den 31. Januar 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 4
Verordnung, betreffend das Verbot des Verkaufes von Ferngläsern und Objektiven
für Photographie und Projektion.
(Staatsanz. vom 17. Oktober 1916 Nr. 242 S. 1907.)
Peglser= Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend Erklärung des
und Objektiven Kriegszustandes, des Artikels 68 der Reichsverfassung, der §§ 4 und 9 des preußischen
Photo raphien Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich im Interesse der
usw. öffentlichen Sicherheit: