Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung der Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 17. Oktober 1916. 1
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Belkanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 3. November 1916 Nr. 257 S. 2027.)
Nachstehendes Verbot wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, Auskands-
oS jede Uebertretung oder Anreizung dazu, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen zun an
höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9, Buchstabe b des preuß. Gesetzes über den Belagerungs= rechie.
zustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit Art. 68 der Reichsverfassung und dem Reichs-
gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) bestraft wird.
Es ist verboten, Patente oder Musterschutzrechte, die ein Deutscher oder eine deutsche
Firma im Auslande angemeldet oder erworben hat, und die einem Ausfuhrverbot unter-
iegende Gegenstände betreffen, unmittelbar oder mittelbar nach oder in dem feindlichen
oder neutralen Auslande zu veräußern oder dort in anderer Weise zu verwerten.
Das Gleiche gilt von Fabrikationsgeheimnissen, soweit es sich um einem Ausfuhrverbot
t1nterliegende Gegenstände handelt.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung der Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 1. November 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generallommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
Staatsanz. vom 15. Februar 1917 Nr. 38 S. 284.)
Auf Grund der 8§ 4 und 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 Aus- und Durch-
bestimme ich: 4 Drurchfuh 0 huasch Ph fuhr ni ODÜ
Die Aus= und Dur Bz sämtlicher Sprechmaschinen-(Phonographen-, Grammophon-, Platten und
Diktiermaschinen-, usw.) Platten und Walzen ist verboten. * Weatzen.
Soweit für Platten und Walzen dieser Art eine besondere Aus= oder Durchfuhrerlaubnis
(zuständig hiefür ist der Fgeichekommufsur für Aus= und Durchfuhrbewilligungen in Berlin)
erteilt ist, müssen sie der Postüberwachungsstelle für Briefe in Stuttgart zugesandt werden,
um hier den Zuverlässigkeitsvermerk zu erhalten.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 13. Februar 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Holzlieferungen.
(Staatsanz. vom 20. Februar 1917 Nr. 42 S. 313.)
Die Lieferung von Rundholz, Kantholz, Brettern, Schalbrettern, Bohlen, Hobeldielen,
Hindernispfählen, Latten und Schurzholzrahmen an nicht württembergische Abnehmer und
an solche württembergische Käufer, die nicht Selbstverbraucher sind, darf künftighin nur mit
Genehmigung des K. Württ. Kriegsministeriums hier erfolgen. Anträge sind an die Kriegs-
bedarf= und Rohstoffstelle beim Kriegsministerium, Hotel Silber hier, zu richten. ·
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 9b des Preußischen Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezem-
ber 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) bestraft.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 17. Februar 1917. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos des XIII. (K. W.) Armeekorps,
betreffend Veräußerung von landwirtschaftlichen Grundstücken.
(Staatsanz. vom 20. Juli 1917 Nr. 167 S. 1293.) Veränßerung
Auf im Benehmen mit dem Ministerium des Innern ergangenes Ersuchen des K. W. von landwirt.
Kriegsministeriums bestimme ich auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand Glckssichen,
Holz-
lieferungen.