IX. Freisbeschränkungen, insbesondere für
Gegenstände des täglichen Bebarfs.
Bekanntmachung.
(Staatsanz. vom 31. Mai 1915 Nr. 124 S. 1161.)
ium wiederholten Fällen haben Umgehungen der Höchstpreisverordnungen stattgefunden, Umgehnngen der
dien die Form einer sogenannten „kommbin-erde O “’.# waren. Die zeelunden. ,
Kreise werden daher darauf hingewiesen, daß Umgehungen der Hochstpreisverordnungen
unzulässig sind, welche durch kombinierte Offerten, durch das Verlangen gleichzeitigen
Ankaufs von Fertigfabrikaten oder gleichzeitiger Lieferung von höchstpreisfreien Waren
unter dem Marktpreis, durch Fordern von Provision oder durch ungewöhnliche Spesen-
berechnung unternommen werden.
Stuttgart, den 28. Mai 1915.
Das K. stellv. Generalkommando des XIII. (K. W.) Armeekorps:
(gez.) v. Marchtaler.
Berfügung des K. stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps über die
Einhaltung angemessener Preise beim Groß= und Kleinhandel mit Gegenständen
des täglichen Bedarfs.
(Staatsanz. vom 14. Juli 1915 Nr. 162 S. 1483.)
Die in der letzten Zeit eingetretene Steigerung der Preise für die notwendigen gu- i
Lebensmittel und Bedarfsgegenstände ist zum Teil auf Auswüchse des Gres,kop leir-
Zwischenhandels und auf unlautere Machenschaften einzelner Personen zurückzuführen. Um Gege#en
wucherischem Treiben auf diesem Gebiet entgegenzutreten, bestimme ich für den Groß- und Bedarfs.
Kleinhandel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Brot, Mehl, Teigwaren,
Milch, Butter, Schmalz, Fett, Käse, Eiern, Salz, Zucker, Kartoffeln, Gemüsen, Salat,
Hülsenfrüchten, Zwiebeln, Sbsea Fleisch und Fleischwaren, Kaffee, Tee, Kakao, Seife, Leucht-
ölen, Holz, Kohlen, Koks auf Grund des § 9 Buchst. b des Gesetzes vom 4. Juni 1851
über den Belagerungszustand und des Art 68 der Reichsverfassung:
§ 1.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr nach § 9 des genannten Gesetzes wird bestraft:
1. wer beim gewerbsmäßigen Einkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs unver-
hältnismäßig hohe Preise bietet, wenn nach den Umständen des Falles die Absicht anzu-
nehmen ist, eine Preissteigerung oder eine Hinaufsetzung bestehender Hochstpreise herbei-
zuführen;
2. wer Vorräte von Gegenständen des täglichen Bedarfs, die an sich zum Verkaufe
bestimmt sind, aus dem Verkehr zurückhält, um eine ungerechtfertigte Hochhaltung oder
eine Steigerung der Preise oder eine Hinaufsetzung bestehender Höchstpreise herbeizuführen;
3. wer beim gewerbsmöäßigen Verkauf für Gegenstände des täglichen Bedarfs unverhält-
nismäßig hohe Preise fordert oder annimmt;
4. wer als Verkäufer von Gegenständen des täglichen Bedarfs ohne rechtfertigenden
Grund einem Käufer die Abgabe seiner verfügbaren Verkaufsgegenstände gegen Barzahlung
verweigert.
§2.
Die Bezirkspolizeibehörden werden ermächtigt, die auf Grund dieser Verfügung ergehen-
den Verurteilungen durch die Tageszeitungen öffentlich bekannt zu machen.
Stuttgart, den 14. Juli 1915. Der stellv. kommandierende General:
v. Marchtaler.
Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk= und.
Strickwaren.
Vom 30. März 1916.
(Reichs-Gesetzbl. S. 214.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes= Prreis-
rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschränkungen
folgende Verordnung erlassen: und Strickwaren