Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

Stellungs- 
wechsel 
reklamierter 
Arbeitnehmer. 
Stellungs. 
wechsek zurück- 
gestellter Wehr. 
pflichtiger. 
136— 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Stellungswechsel reklamierter Arbeitnehmer. 
(Staatsanz. vom 20. Januar 1917 Nr. 16 S. 107.) 
Es ist Veranlassung gegeben, folgende Bestimmungen für reklamierte, d. h. vom Mili- 
tardienft für die Kriegsindustrie zurückgestellte Arbeitnehmer erneut in Erinnerung zu 
ringen: 
1. Die reklamierten Arbeitnehmer sind für die Dauer ihrer Zurückstellung vom Dienst 
in der bewaffneten Macht entlassen und unterliegen beim Wechsel der Arbeitsstelle wie 
jeder Hilfsdienstpfichtige den Bestimmungen des Gesetzes über den vaterländischen Hilfs- 
dienst vom 5. Dezember 1916. 
2. Der reklamierte Arbeitnehmer ist demnach nur dann berechtigt, die Arbeitsstelle zu 
wechseln, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt; er muß außerdem, wenn er wechseln 
will, sich vom Arbeitgeber den in § 9 Abs. 1 des Hilfsdienstgesetzes vorgeschriebenen Ab- 
kehrschein ausstellen lassen. 
3. Weigert sich der Arbeitgeber, einem für ihn zurückgestellten Arbeiter den Abkehrschein 
auszustellen, so steht dem Arbeiter die Beschwerde an den Schlichtungsausschuß — zurzeit 
„vorläufigen Ausschuß für den vaterländischen Hilfsdienst“ — zu. Vor der Entscheidung 
des Ausschusses darf der Arbeiter jedoch die Arbeitsstelle nicht verlassen. 
4. Im Besitz des Abkehrscheins hat der Reklamierte schleunigst neue Arbeit in einem 
anderen dem vaterländischen Hsenientt unterstellten Betrieb zu suchen. Verweigert der 
Arbeitgeber den Abkehrschein, so soll der Reklamierte schon bei Anrufung des Schlichtungs- 
s bangeben können, in welchem Betrieb und zu welchem Lohn er neue Arbeit 
inden wird. 
5. Gibt ein reklamierter Arbeitnehmer ohne Abkehrschein und, ohne den Schlichtungs- 
ausschuß anzurufen, die Arbeit auf, so ist dies eine rechtswidrige Entziehung von der 
Arbeit und damit die Voraussetzung für die Wiedereinberufung zum militärischen Dienst 
gegeben. 
6. Ein Wechsel der Arbeitsstelle ist nur dann zulässig, wenn auch der neue Betrieb unter 
§ 6 des Hilfsdienstgesetzes fällt, d. h. für die Zwecke der Kriegführung oder der Volks- 
versorgung unmittelbar oder mittelbar Bedeutung hat. Ein Uebertritt in einen nicht dem 
vaterländischen Hilfsdienst unterstellten Betrieb hat sofortige Einziehung des Reklamierten 
zum Militärdienst zur Folge. 
7. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Austritt und Uebertritt reklamierter Arbeit- 
nehmer sogleich dem Bezirkskommando mitzuteilen. Ebenso ist die militärische An= und 
  
Abmeldung seitens der Reklamierten beim Bezirkskommando im Falle des Arbeitswechsels 
  
den militärischen Bestimmungen entsprechend notwendig. 
Das Bezirkskommando wird jeden Fall des Arbeitswechsels dem stellv. General- 
kommando vorlegen, dem die Entscheidung über die Zurückstellung für den neuen Betrieb 
vorbehalten bleibt. 1 
6. Das Recht der Militärbehörde, in den Betrieben überflüssige und ersetzbare Wehr- 
pflichtige einzuziehen, wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts- 
blättern ersucht. 
Stuttgart, den 18. Januar 1917. 
v. Schaefer. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armecekorps, 
betr. Stellungswechsel zurückgestellter Wehrpflichtiger. 
(Staatsanz. vom 2. März 1917 Nr. 51 S. 389.) 
Nachstehende Bestimmungen gelten für alle wehrpflichtigen Arbeitnehmer, die für einen 
unter § 2 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst fallenden Betrieb oder eine 
ebensolche Organisation, die für Zwecke der Kriegführung oder der Volksversorgung un- 
mittelbar oder mittelbar Bedeutung hat, zurückgestellt sind. 
1. Die zurückgestellten Arbeitnehmer sind für die Dauer ihrer Zurückstellung vom 
Dienst in der bewaffneten Macht nur zum Zweck der Arbeit entlassen und unterliegen 
beim Wechsel der Arbeitsstelle wie jeder Hilfsdienstpflichtige den Bestimmungen des Ge- 
setzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 und den Ausführungs- 
bestimmungen dazu vom 30. Januar 1917. · · » 
2. Der zurückgestellte Arbeitnehmer ist demnach nur dann berechtigt, die Arbeitsstelle 
zu wechseln, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt und der Arbeitgeber dem Arbeit- 
nehmer einen Ab keh rschein, d. h. eine Bescheinigung darüber ausstellt, daß er die 
Beschäftigung mit dessen Zustimmung aufgegeben hat (§ 9 Abs. 1 des Hilfsdienstgesetzes). 
 
	        
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