— 140 —
1. Bremer Wollkämmerei, Blumenthal, Provinz Hannover,
2. Woll-Wäscherei und Kämmerei, Hannover-Döhren,
3. Leipziger Wollkämmerei, Leipzig (Berliner Bahnhof),
4. Hamburger Wollkämmerei, Wilhelmsburg a. d. Elbe
zum Zwecke des Waschens gestattet.
Die Erlaubnis, die Wollen an die vorstehenden Firmen abzuliefern, wird mit der
Maßgabe erteilt, daß die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsmini-
steriums das Recht hat anzuordnen, daß die bei einer der vorbezeichneten Firmen ein-
gelieferten Wollen an eine andere der vorbezeichneten Firmen oder an die Firmen:
Bremer Woll-Wäscherei, Lesum bei Bremen,
Kirchhainer Wollwäscherei G. m. b. H., Kirchhain N. L.,
Deutsche Wollentfettung A.-G., Oberheinsdorf bei Reichenbach i. V.,
Wollwäscherei und Karbonisieranstalt Neuhütte, Gebr. Lenk, Neuhütte bei Lengenfeld i. V.
zum Waschen weitergesandt werden. ·,
Durch eine derartige Anordnung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums entstehen dem Einlieferer der Wolle keine besonderen Kosten.
Die Wäsche der Wolle bei den vorbezeichneten Firmen erfolgt zu folgenden von der
Heeresverwaltung ihnen vorgeschriebenen Bedingungen:
Die Wolle ist frei nächste Bahnstation ihres Lagerortes zu senden.
2. Die Firmen sind verpflichtet, das Waschen der Wolle zu den Sätzen von 0,475 M.
für 1 kg auf gewaschenes Gewicht gerechnet einschließlich Sortierung bis zu 20 v. H.
Unter= und Nebensorten und 0, 05 „X für 1 kg Zuschlag auf gewaschenes Gewicht gerechnet
bei Sortierung über 20 v. H. Unter= und Nebensorten bei sofortiger Barzahlung ohne jeden
Abzug zu bewirken. Die Wolle ist gut verpackt einzuliefern.
3. Der Waschlohn ist vor der Ablieferung der jertiggewalschenen Wolle zu erstatten.
4. Die Firmen sind verpflichtet, die Wolle binnen 8 Wochen nach Einlieferung fettfrei,
das heißt mit einem bei der Analyse festgestellten Fettgehalt von höchstens 1 v. H. zu
walchenlund das Verkaufsgewicht auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 17 v. H., konditioniert
festzustellen. ·
Die Firmen unterstehen der dauernden Ueberwachung durch die Kriegs-Rohstoff-Abtei-
lung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums.
86.
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der Wolle vor ihrer Ein-
lieferung bei einer der im § 5 benannten Firmen oder innerhalb 10 Wochen nach ihrer
Einlieferung allgemein erlaubt, mit Ausnahme der Veräußerung oder Lieferung an
Verarbeiter.
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft in Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 3, nimmt
Angebote von Schafhaltern nur bei einer Menge von mindestens 1000 kg Rohwolle und
von Nichtschafhaltern nur bei einer Menge von mindestens 7000 kg Rohwolle entgegen.
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft stellt über jede an sie veräußerte Menge der
beschlagnahmten Wolle eine Empfangsbescheinigung aus.
12
87.
Uebernahmepreis.
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft in Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 3, wird
für das nach § 5 festgestellte Verkaufsgewicht reingewaschener Wolle dem Verkäufer folgenden
Uebernahmepreis zahlen
A. soweit er Schafhalter ist
a) für Schurwollen, welche vor dem 1. Mai 1917 geschoren worden sind, sowie für
alle Gerberwollen, welche vor dem 1. Mai 1917 vom Fell abgelöst worden sind,
einen auf Grundlage der Bekanntmachung über die Hochstpreise für Wolle und
Wolhvoren vom 22. Dezember 1914 für gewaschene Wolle festgestellten Ueber-
nahmepreis;
b) für Schurwollen, welche nach dem 30. April 1917 geschoren worden sind, sowie
für alle Gerberwollen, welche nach dem 30. April 1917 in Deutschland vom Fel-
abgelöst worden sind, einen auf Grund nachstehender Einteilung festgestellten
Uebernahmepreis:
AAAHFereinheit 15,75 Mark
——ooED ç ç !*.n. „ 14t4,75 „
AA ..... „ 139175 „
A ..... , .....13,00»
AVBB..... ;—.....Jzæ»