Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

— 146 — 
8 12. 
Anfragen und Anträge. 
Alle auf die vorstehende Bekanntmachung bezüglichen Anfragen und Anträge sind mit der 
Kopfschrift „Wollbeschlagnahme“ an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Kriegsministeriums, 
Sektion W. I., Berlin S8W 48, Verl. Hedemannstr. 11, zu richten. 
Die K. Oberämter werden ersucht, einen entsprechenden Hinweis auf diese Bekanntmachung 
in den Amtsblättern zu veranlassen. 
Stuttgart, den 17. September 1915. 
  
Der stellv. kommandierende General: 
v. Marchtaler. 
Nr. W. I. 3934/3 16. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 2. Mai 1916 Nr. 101 S. 757.) 
Nachtrags-Iee= An Stelle der in § 4 der Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme der deutschen Schafschur 
kanntmachung — Nr. W. I. 3808/8. 15. K. R. A. — bveröffentlicht in der Veilage zum Staatsanzeiger 
Nr. 38 . 15, vom 17. September 1915 Nr. 218 — aufgeführten Wäschereien sind jetzt folgende Wäschereien 
K FA. etreten: 
Bischweiler Karbonisier-Anstalt und Wollwäscherei-Aktiengesellschaft, vorm. E. Lix, Bisch- 
weiler, Kreis Hagenau i. Els., 
Bremer Woll-Kämmerei, Blumenthal, Provinz Hannover, 
Mosbacher u. Co., Kassel, 
Emil Rubensohn u. Co., Kassel-Bettenhausen, 
Wollwäscherei und Kämmerei Döhren-Hannover, Hannover-Döhren, 
Voigtländische Karbonisier-Anstalt Aktiengesellschaft, Grün bei Lengenfeld i. V., 
Kirhhainer Wollwäscherei G. m. b. H. Kirchhain N.-L., 
Ostpreußische Dampfwollwäscherei A.-G., Königsberg in Ostpreußen, 
Leipziger Wollkämmerei, Leipzig, 
Bremer Wollwäscherei, Lesum b. Bremen, 
G. A. Weller Leutersbach b. Kirchberg i. S., 
Mylauer Wollkämmerei Georgi u. Co., G. m. b. H., Mylau i. V., · 
Wollwäscherei u. Karbonisier-Anstalt Neuhütte, Gebr. Lenk, Neuhütte b. Lengenfeld i. V., 
Deutsche Wollentfettung A.-G., Oberheinsdorf b. Reichenbach i. V., 
Rothenburger Wollwäscherei Carl Heine, Rothenburg a. d. Oder, 
b Wollwäscherei und Karbonisier-Anstalt Fr. W. Schreiterer, Unterheinsdorf bei Reichen- 
ach li. V., 
F. H. Schroth, Wurzen, 
Hamburger Wollkämmerei, Wilhelmsburg, 
R. Dietrich u. Co. Lengenfeld i. V. 
Den vorstehend aufgeführten Wollwäschereien ist vom 1. April 1916 ab eine Erhöhung des 
Waschlohnes um 7½ 3 zugebilligt worden. Sie sind danach verpflichtet, die Wäsche der zu- 
eführten Wollmengen zu 0,325 K für 1 kg auf gewaschenes Gewicht gerechnet, einschließlich 
ortierung bis zu 20 vom Hundert Unter= und Nebensorten, und 0,05 A für 1 kg Zuschlag 
auf gewaschenes Gewicht bei Sortierung von mehr als 20 vom Hundert Unter= und Nebensorten 
gerechnet, bei sofortiger Barzahlung ohne jeden Abzug — Verpackung zu Lasten des Käufers — 
zu bewirken. Der Waschlohn ist der Wäscherei vor Ablieferung der fertiggewaschenen Wolle von 
dem Verkäufer der Wolle zu entrichten. « 
Die Wäschereien unterstehen der dauernden Ueberwachung durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin. 
Stuttgart, den 28. April 1916. 
Der stellv. kommandierende General: 
(gez.) v. Schaefer. 
  
Nr. W. I. 1640/6. 16. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung der deutschen Schafschur und 
des Wollgefälles bei den deutschen Gerbereien. 
Vom 18. Juli 1916. 
(1. Beil. z. Staatsanz. Nr. 165 vom 18. Juli 1916 S. 1281.) 
De utsche Schaf= Nachstehende Bekanntmochung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums 
chur und Woll= mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung gegen die 
e älle. Beschlagnahmeverordnungen auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs- 
bedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungs- 
bekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbzl. S. 645) und 25. November 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 778) 1) und jede Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen, betreffend Be- 
standserhebung auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 3. September 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684)2) bestraft wird, 
5 . B. E. 1617. 
) H. B. S. 21/22.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.