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Bei der Verarbeitung und Verwendung dieser Wollen ist jedoch ebenfalls der Nachweis
der Verwendung zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= oder Marineverwaltung nach
Maßgabe des § 5 Abs. 2 dieser Bekanntmachung durch Belegschein zu erbringen;
2.7) diejenigen von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände, welche seit dem 14. August
1915 vom Reichsausland (nicht Zollausland und besetzte Gebiete) nach Deutschland eingeführt
worden sind. 87
Anfragen und Anträge.
Anfragen oder Anträge, welche dis Bekanntmachung betreffen, sind mit der Kopfschrift
„Spinnverbot“ an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung Sektion W. I. des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 9/10 zu richten.
Diese ist für die Genehmigung von Freigaben ausschließlich zuständig.
88.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juli 1917 in Kraft. · ·
Die Bekanntmachung Nr. W. I. 770/12. 15. K. R. A..) vom 31. Dezember 1915 wird
durch diese Bekanntmachung aufgehoben.
Stuttgart, den 30. Juni 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. W. I. 900/9. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Nachtragsbekanntmachung zu der Bekanntmachung Nr. W. I. 1770/5. 17. K. R. A.
vom 1. Juli 1917, betreffend Beschlagnahme von reiner Schafwolle, Kamelhaaren, Mohair,
Alpaka, Kaschmir sowie deren Halberzeugnissen und Abgängen.
(Veröffentl. in der Beil. z. Staatsanz. vom 30. Juni 1917 Nr. 150.)
Vom 6. November 1917. 6
(Beil. z. Staatsanz. vom 6. November 1917 Nr. 260 S. 1995.) NachtraasB
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums srhte une-.
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den ####.
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung nach § 6 17. k. E. 4.
der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom
26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376 ) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des
Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachun zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen
vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
Artikel I.
§ 6 Ziffer 2 der Bekanntmachung Nr. W. I. 1770/5. 17. K. R. A., betreffend Be-
schlagnahme von reiner Schafwolle, Kamelhaaren, Mohair, Alpaka, Kaschmir sowie deren
Halberzeugnissen und Abgängen vom 1. Juli 1917, wird aufgehoben.
Artikel II.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 6. November 1917 in Kraft.
Stuttgart, den 6. November 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. W. I. 1582/7. 15. K. R. A.
Bekanntmachung, betreffend Veräußerungs= und Verarbeitungsverbot von reiner Schafwolle
und reinschafwollenen Spinnstoffen?).
(Beil. z. Staatsanz. vom 13. August 1915 Nr. 188 S. 1729.) AKieeine
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, mit dem Be- gechigsttole un
merken, daß jede Uebertretung sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Bekannt= Spinnstoffe.
machung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9
Buchstabe b) des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Januar 1851 oder nach § 55) der
Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird. Auch kann der
Militärbefehlshaber die Schließung der Betriebe anordnen.
1) Herhsentlict in der Beil. z. Staatsanz. v. 3. Januar 1916 Nr. 1. H. B. S. 153.
Aufzehoben, durch Bekanntmachung Nr. W. I. 770/12. 15. K. R. A. H. B. S. 133.
5) H. B. S. 21.