Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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ür die Genehmigung von Freigaben ist das Königlich Preußische Kriegsministerium, Kriegs- 
nopür die Beneh wektion W. I., ausschließlich zusihndgg. 
Berlin, den 31. Dezember 1915. 
Königlich Preußisches Kriegsministerium: 
gez. v. Wandel. 
München, den 31. Dezember 1915. 
Königlich Bayerisches Kriegsministerium: 
gez. Kreß v. Kressenstein. 
Königlich Sächsisches Kriegsministerium: 
gez. v. Wilsdorf. 
Dresden, den 31. Dezember 1915. 
Stuttgart, den 31. Dezember 1915. * 
Königlich Württembergisches Kriegsministerium: 
gez. v. Marchtaler. 
Vorstehende Bekanntmachung der vier deutschen Kriegsministerien wird hiermit zur all- 
. gemeinen Kenntnis gebracht mit der Maßgabe, daß hiermit die Bekanntmachung Nr. W. I. 
F. S. S. 151. 1582/7. 15. K. R. A. (siehe Staatsanz. vom 13. August 1915 Nr. 188), betreffend Ver- 
äußerungs= und Verarbeitungsverbot von reiner Schafwolle und rein schafwollenen Spinn- 
stoffen vom 14. August 1915 aufgehoben wird. 
Stuttgart, den 31. Dezember 1915. 
Der stellv. kommandierende General: 
m V.: v. Scharpff. 
Nr. W. I. 1./6. 15. K. R. A. 
Bestandserhebung unversponnener Schafwollen ). 
(Beil. zum Staatsanz. vom 21. Juni 1915 Nr. 142 S. 1329.) 
eesh Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, 
daß jede Uebertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt —, sowie 
jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen 
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer b#) des Gesetzes über den Belagerungs- 
zustand vom 4. Juni 1851 oder nach § 525) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 
2. Februar 1915 bestraft wird. 
§ 1. 
Inkrafttreten der Verfügung. 
Die Verfügung tritt am 30. Juni 1915 in Kraft. 
8 2. 
Von der Verfügung betroffene Gegenstände. 
Meldepflichtig sind sämtliche Vorräte von unversponnenen Schafwollen, einerlei ob Vorräte 
einer, mehrerer oder sämtlicher Sorten vorhanden sind, und zwar in folgender Einteilung: 
I. Ungewaschene Wolle einschließlich Rückenwäschen, 
II. Gewaschene und karbonisierte Wolle — auch Gerberwolle. 
III. Kammsug, 
IV. Kämmlinge, 
V. Wollabgänge, 
1. Fäden, 
2. Wickel, 
3. Zugabrisse, 
4. Scherhaare, Walk= und Rauchflocken, 
5. Sonstige Kämmerei-Abgänge, 
6. Sonstige Wollabgänge aus den Kammgarnspinnereien, 
7. Sonstige Wollabgänge aus den Strichgarnspinnereien, 
8. Sonstige Wollabgänge aus andern Betrieben mit Ausnahme von Kunstwollen. 
Meldepflichtig sind nicht nur die frei erworbenen Bestände, sondern auch die vom Königlich 
Württenberglschen Kriegsministerium und von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich 
Preußischen Kriegsministeriums zugewiesenen Wollen. 
Vorräte, die bereits beschlagnahmt worden sind, unterliegen ebenfalls der Meldepflicht. In 
diesem wee ist im Meldeschein zu vermerken, daß und durch welche Stelle eine Beschlagnahme 
erfolgt ist. 
  
§ 3. 
Meldepflicht. 
Sämtliche meldepflichtigen Bestände sind erstmalig spätestens bis zum 10. Juli 1915, sodann 
in gleicher Weise spätestens bis zum 10. eines jeden folgenden Monats, unter Benutzung der 
vorschriftsmäßig auszufüllenden amtlichen Meldescheine für unversponnene Schafwollen (§ 5) an 
das Wollgewerbemeldeamt der Kriegsrohstoffabteilung des Kgl. Kriegsministeriums, Berlin 
SW64 8, Verl. Hedemannstr. 11, zu melden. 
1) Zufgehoben, durch Bekanntmachung Nr. W. M. 58/9. 15. K. R. A. H. B. S. 173. 
21 
5) H. B. S. 21. 
 
	        
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