Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Verband Lausitzer und Schlesischer Orleanswebereien, 
Allgemeine deutsche Zanellakonvention, 
Verband deutscher Seidenwebereien Düsseldorf, 
Bergischer Fabrikanten-Verband, Barmen, 
verkauft hat. 
3. Die in § 4 Ziffer 1 und 2 a von dem Veräußerungsverbot ausgenommenen Garne: 
4. 10 v. H. der Bestände jeden Eigentümers nach dem Stande vom 31. Dezember 1915 
von den in § 2 A aufgeführten Web-, Trikot= und Wirkgarnen, soweit sie nicht ohnehin 
nach Ziffer 1—3 dieses Paragraphen vom Verarbeitungs= und Verwendungsverbot aus- 
genommen sind; 
5. die in § 4 Ziffer 1b bezeichneten Strickgarne, sobald sie im Wege des Kleinverkaufs 
in den Haushalt oder in Hausgewerbebetriebe übergegangen sind. 
§ 7. 
Bewegungsverbot. 
Jeder Wechsel im Gewahrsam der in § 2 bezeichneten Garne ist verboten. 
§ 8. 
Ausnahmen vom Bewegungsverbot. 
Ausgenommen vom Bewegungsverbot des § 7 sind: 
1. diejenigen Mengen Garne, welche an die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft ver- 
äußert worden sind oder künftig veräußert werden (siehe § 3), 
. die Mengen, auf welche die Verarbeitungs= und Verwendungserlaubnis des § 5 Ab- 
satz 2 Anwendung findet, 
3. diejenigen Mengen, die nach § 4 und § 6 vom Veräußerungs-, Verarbeitungs= und 
Verwengungsberbot ausgenommen sind und nach Maßgabe der Anordnungen in § 4 
un . 
89. 
Belegscheine. 
Vordrucke der amtlichen Veräußerungsscheine (§ 3) und Belegscheine (8 5) sind bei dem 
Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preuß. Kriegsministeriums, 
Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 11, anzufordern. In der Anforderung ist genau 
anzugeben, welcher Schein gewünscht wird. Die Anforderung ist mit deutlicher Unter- 
schrift, genauer Adresse und Firmenstempel zu versehen. 
8 10. 
Anträge und Anfragen. 
Alle auf die vorstehende Bekanntmachung bezüglichen Anfragen und Anträge sind mit 
der Kopfschrift „Verwendungsverbot für Garne“ an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sek- 
tion W. I, Berlin 8W 48, Verl. Hedemannstraße 9/10, zu richten. 
Für die Genehmigung von Freigaben ist das Königlich Preußische Kriegsministerium, 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. I, husschließlich zuständig. 
Berlin, den 31. Dezember 1915. " 
Königlich Preußisches Kriegsministerium: 
gez. v. Wandel. 
München, den 31. Dezember 1915. 
Königlich Bayerisches Kriegsministerium: 
gez. Kreß v. Kressenstein. 
Königlich Sächsisches Kriegsministerium: 
1 gez. v. Wilsdorf. 
Königlich Württbg. Kriegsministerium: 
gez. v. Marchtaler. 
Vorstehende Bekanntmachung der vier deutschen Kriegsministerien wird hiermit zur 
allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 31. Dezember 1915. 
Dresden, den 31. Dezember 1915. 
Stuttgart, den 31. Dezember 1915. 
Der stellv. kommandierende General: 
IJ. V.: v. Scharpff.
	        
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