Nachtrag
zu Nr. W. I.
761/12. 15.
K. R. A.
Nachtrag
zu Nr. W. 1.
761/12. 15.
k. R. 4.
— 162 —
Nr. W. I. 210/12. 16. K. R. A.
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps.
Nachtragsbekanntmachung zu der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1915, betreffend Ver-
äußerungs-, Verarbeitungs= und Bewegungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk= und Strickgarne.
(Beil. z. Staatsanz. vom 15. Februar 1917 Nr. 38 S. 288.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die
Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs-
bedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungs-
bekanntmachungen vom 9. Oktober 1915, 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645 und
778) und vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) bestraft wird. Auch kann
der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver-
lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) unter-
sagt werden.
Artikel I.
8 4 der Bekanntmachung, betreffend Veräußerungs-, Verarbeitungs= und Bewegungs-
verbot für Web-, Trikot-, Wirk= und Srickgarne, vom 31. Dezember 1915 — W. I.
761/12. 15. K. R. A. (veröffentl. in der Beil. z. Staatsanz. vom 3. Januar 1916 Nr. 1) —
erhält folgende Fassung: 4
Ausnahmen vom Veräußerungsverbot.
Ausgenommen von den im § 3 getroffenen Anordnungen sind:
1. von den im § 2 unter A aufgeführten Web-, Trikot= und Wirkgarnen alle Noppen,
Schleisen (Loopgarne) und solche Garne, welche mit einem oder mehreren aus pflanzlichen
Fasern hergestellten Fäden gezwirnt sind,
2. von den im § 2 unter B aufgeführten Strickgarnen:
a) alle im Haushalt und in Hausgewerbebetrieben zum Zwecke der eigenen Verarbei-
tung befindlichen Mengen;
b) 60 v. H. der Vorräte, die sich am 31. Dezember 1915 bereits in Warenhäusern
oder in sonstigen offenen Ladengeschäften zum Kleinverkauf oder zum Verkauf an
Hausgewerbebetriebe befanden, mindestens jedoch 25 kg. 1
Diese Ausnahmen von dem Veräußerungsverbot greifen jedoch nur hinsichtlich der in
Ziffer 1 bzw. 2 b näher bezeichneten Gegenstände und Mengen dann Platz, wenn
aa) die Gegenstände, welche in Ziffer 2 b dieses Paragraphen näher bezeichnet sind, zum
Kleinverkauf unmittelbar für die Verarbeitung im Haushalt und zum Verkauf an
Hausgewerbebetriebe auch weiterhin wirklich feilgehalten werden;
bb) der Verkaufspreis der einzelnen Sorten der in Fifrer 1 und 2 b dieses Paragraphen
näher bezeichneten Gegenstände jeweils nicht höher bemessen wird als der zuletzt vor
dem 31. Dezember 1915 von demselben Verkäufer erzielte Verkaufspreis.
Wer trotz dieser Vorschriften von dem Veräußerungsverbot ausgenommene Mengen
zurückhält oder höhere Verkaufspreise fordert, hat die Enteignung der Waren zu gewärtigen.
Weitere Freigaben von Vorräten der im § 2 unter B näher bezeichneten Strickgarne,
soweit sie sich am 31. Dezember 1915 in Warenhäusern oder sonstigen offenen Laden-
geschästen zum Kleinverkauf oder zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe befanden, sind in
ussicht genommen. Einzelanträge auf Freigabe sind zu unterlassen, weil sie nicht berück-
sichtigt werden können.
Artikel II.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. Februar 1917 in Kraft.
Stuttgart, den 15. Februar 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. W. 1. 1680/10. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeckorps.
Nachtragsbekanntmachung zu der Bekanntmachung Nr. W. I. 761/12. 15. K. R. A.
vom 31. Dezember 1915, betreffend Veräußerungs-, Verarbeitungs-, und Bewegungsverbot
für Web-, Trikot--, Wirk-- und Strickgarne.
(Beil. z. Staatsanz. vom 1. Dezember 1917 Nr. 282 S. 2169.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die