Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

H. B. S. 293. 
— 174 — 
§ 2. 
d Meldepflicht. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen usw. (meldepflichtigen Personen) unter— 
liegen hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen G 6 d ebflichtige 
Gcgen, hüs einer monatlichen amimacht ff egenstaände (meldepflichtige 
# 8 3. 
Meldepflichtige Gegenstände. 
Meldepflichtig sind sämtliche unverarbeitete und in Verarbeitung befindliche Vorräte der nach- 
stehenden näher bezeichneten tierischen und planzlichen Spinnstoffe und alle aus diesen 
tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen hergestellten Webgarne, Wirkgarne und Strickgarnr, 
und zwar in der #in den amtlichen Meldescheinen vorgesehenen Einteii ung: # 
1 Melde-1. A. Unversponnene Schafwollen. 
schein 1 (Ungewaschene Wollen, gewaschene, karbonisierte, gefärbte Wollen, Kammzug, 
— — Kämmlinge, Wollabgänge mit Ausnahme von Kunstwollen). « 
B. Webgarne, Trikotgarne, Wirkgarne und Strickgarne aus Wolle und Woll- 
abgängen mit und ohne Beimischung anderer tierischer oder pflanzlicher Spinn- 
stoffe, einfach oder gezwirnt. 
Melde- 2.A. Rohbaumwolle und Baumwollabfälle. 
schein 2 (Linters und Kunstbaumwolle ausgeschlossen.) Wegen der Meldepflicht von 
Baumwoll-Lumpen und neuen baumwollenen Stoffabfällen wird auf die Be- 
kanntmachung Nr. W. II. 285/5. 15. K. R. A., betr. Bestandserhebung und 
Beschlagnahme für alte Baumwolllumpen und neue baumwollene Stoffabfälle 
verwiesen. 
B. Webgarne, Trikotgarne, Wirkgarne, Strickgarne ganz oder vorwiegend aus 
# Baumwolle, einfach oder gezwirnt. 
Melde- 3. A. Bastfaserrohstoffe, im Stroh (ungeröstet und geröstet), geknickt ge- 
schein 3 chwungen, gebrochen, gehechelt und als Werg oder spinnfähiger Abfall. 
— — B. Webgarne und Zwirne, ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellt. 
Melde- A. Rohe unversponnene Bourette-Seide (Seidenabfälle). 
schein 4 B. Rohe Bourette-Webgarne. 
Meldepflichtig sind nicht nur die frei erworbenen, sondern auch die von der Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums zugewiesenen Bestände. 
Vorräte, die durch Verfügung der ““ 3 bereits beschlagnahmt worden sind, unter- 
liegen ebenfalls der Meldepflicht. In diesem Falle ist im Meldeschein zu vermerken, daß und 
durch welche Stelle eine Beschlagnahme erfolgt ist. 
Eine Meldepflicht besteht nur, wenn die Gesamtvorräte einer meldepflichtigen Person minde- 
stens betragen bei 
1. Wolle (auf gewaschenes Gewicht berechnet) oder Garnen vorwiegend aus Wolle 100 kg. 
2. Baumwolle oder Garne, vorwiegend aus Baumwolle, 300 kg. 
3. Bastfasern, 
a) 100 kg ausgearbeitete Rohstoffe oder Garne oder 
)l! 500 kg Faserstroh. 
4. Bourette-Seide (Seidenabfällen) oder Bourette-Webgarnen 25 kg. 
Soweit Gewicht noch nicht festzustellen, ist Schätzung zulässig. Im Meldeschein ist dann anzu- 
geben, daß es sich um Schätzung handelt. 
In Verarbeitung befindliche Garne sind nicht zu melden. Ferner sind nicht meldepflichtig Näh- 
garne, Nähzwirne, Maschinenzwirne, Stick= und Häckelgarne. 
Wolle auf dem Fell und ungeschnittenes Bastfaserstroh uuf dem Felde ist nicht zu melden. 
84. 
Meldepflichtige Personen ufw. 
Zur Meldung verpflichtet sind alle handel= und gewerbetreibenden natürlichen oder juristischen 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
3) in Eigentum oder Gewahrsam 
Personen sowie Gesellschaften, ferner alle zeirssuesesstsale. Kommunen, öffentlich-rechtlichen 
örperschaften und Verbände, die meldepflichtige Gegenstände 
haben oder bei denen sich solche unter Zollaufsicht befinden. 
Vorräte, die sich am Stichtage (§ 5) nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind so- 
wohl von dem Eigentümer, als auch von demjenigen zu melden, der sie zu dieser Zeit im Gewahr- 
sam hat (Lagerhalter usw.). Die Lagerhalter sind verpflichtet, auch die für Rechnung der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung eingelagerten Bestände zu melden. 
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind 
nur vom Empfänger zu melden. 
Ist über eine Lieferung eine Meinungsverschiedenheit vorhanden oder ein Rechtsstreit anhängig, 
so st neben demjenigen, der die Ware im Gewahrsam hat, derjenige zur Meldung verpflichtet, der 
sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines anderen übergeben hat.
	        
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