Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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b) Unter Auslandsgarnen im Sinne dieser Bekanntmachung werden verstanden: Garne 
und Zwirne, die nach dem 15. Juni 1915, Garn= und Zwirnabfälle, die nach dem 
1. Januar 1916 aus dem Ausland eingeführt worden sind, ferner Garne und 
Zwirne, die ausschließlich aus den unter a aufgeführten Auslandsspinnstoffen oder 
aus Kunstbaumwolle hergestellt sind, die n § 5 der Bekanntmachung W. IV. 
  
2000/2. 17. K. R. A. von der Beschlagnahme ausgenommen ist, endlich Garn= und 
Zwirnabfälle, die nachweisbar ausschließlich von Auslandsgarnen herrühren. 
Poraussetzung ist, daß die Einfuhr der Spinnstoffe und Garne der Kriegs-Roh- 
stoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums nachgewiesen werden 
kann. Die von der deutschen Heeresmacht besetzten Gebiete gelten nicht als Aus- 
land im Sinne dieser Bekanntmachung. 
2. Wollgemischte Strickgarne; für diese gilt jedoch die Bekanntmachung, betreffend Ver- 
äußerungs-, Verarbeitungs= und Bewegungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk= und 
Strickgarne (W. I. 761/12. 15. K. R. A., veröffentl. in der Beil. z. Staatsanz. 
vom 3. Januar 1916 Nr. 1), vom 31. Dezember 1915, nebst Nachträgen. 
3. Strickgarne, Nähfäden, Strick-, Stopf= und Häckelgarne, die bereits am 1. April 1916 
in handelsfertiger Aufmachung für den Kleinverkauf vorhanden waren, dürfen im 
Inlande veräußert und zu ihrem bestimmungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 
2. Offene Ladengeschäfte dürfen beschlagnahmte Garne, die bereits am 1. April 1916 
bei ihnen gelagert haben, höchstens jedoch 50 kg, an Haushaltungen und Haus- 
gewerbetreibende zur beliebigen Verarbeitung im eigenen Betriebe in Mengen ver- 
dußern, die bei jedem Einzelverkauf 10 kg nicht übersteigen. 
  
8 4. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den 
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie 
nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen leich, die im Wege 
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle 
Veränderungen und Verfügungen ##ulassig. die mit Zustimmung der Kriegs-Rohstoff-Abtei- 
lung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums erfolgen. 
Veboten ist insbesondere 
das Mischen, Bleichen, Färben, Einfetten und Verspinnen beschlagnahmter Baumwoll= 
spinnstoffe, ferner die Herstellung von Watte, 
das Weben, Wirken, Stricken, Klöppeln, Flechten, Zwirnen, Veredeln (z. B. Bleichen, 
ärben usw.), Spulen, Zetteln, Schlichten, Kleben und Reißen beschlagnahmter Garne, 
wirne und Garn= und Zwirnabfälle. 
  
  
§ 5. 
Aufträge von Heeres= und Marinebehörden. 
Trotz der Veschlagnahme ist die Veräußerung, Lieferung und Verarbeitung der beschlag- 
nahmten Gegenstände gestattet zwecks Erfüllung von Aufträgen von Heeres= oder Marine- 
behörden gegen emtlichen Belgschein 3, sofern die Anordnungen in §§ 8 und 9 dieser 
Bekanntmachung beobachtet werden. Für das Verfahren bei der Ausfertigung des Beleg- 
scheines sind die jeweiligen, vom Königlichen Kriegsministerium veröffentlichten „Erläu- 
terungen zum Belegschein 3“ (veröffentl. im Staatsanz. vom 16. Januar 1917 Mr. 12, 
maßgebend. Bevor nicht der Belegschein, ordnungsgemäß bus t und unterschrieben 
und von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums 
genehmigt, dem Lieferer vorliegt, darf dieser mit der Verarbeitung beschlagnahmter Baum- 
wollspinnstoffe, Garne oder Zwirne nicht beginnen. 
Beschlagnahmte Linters dürfen ohne Belegschein, jedoch nur auf Bestellung der Kriegs- 
cemi alien Miiengesellschaft. erlin W, Köthener Str. 1—4, zu Nitrierbaumwolle ver- 
arbeitet werden. 
  
  
  
86. 
Veräußerungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung der im § 2 bezeichneten Gegenstände, außer 
gemäß 8 5 zur Erfüllung von Auftoal en der Heeres= und Marinebehörden, noch in fol- 
genden Fällen erlaubt, sofern die Anordnungen im § 8 dieser Bekanntmachung beobachtet 
werden: 
1. Auf Grund einer von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- 
mmssseriuns erteilten Ausnahmebewilligung, die durch einen amtlichen Freigabeschein nach- 
gewiesen wird. 
2. Garn= und Zwirnabfälle (§ 2 Nr. 2) sowie Webereikehricht sind der Kriegs Hadern- 
Aktiengesellschaft, Berlin W, Leipziger Str. 75/76, anzubieten, widrigenfalls ihre Enteignung 
zu gewärtigen ist. 
H. B. S. 157. 
H. B. S. 195.
	        
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