H. B. S. 205.
H. B. S. 212.
HF. V. S. 213.
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§ 7.
Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der im § 2 bezeichneten Gegenstände (außer
gemäß § 5 zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= und Marinebehörden) noch in fol-
genden Fällen erlaubt, sofern die Anordnungen im § 9 dieser Bekanntmachung beobachtet
werden:
1. Diese Gegenstände dürfen auf Grund einer von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung erteilten
Ausnahmebewilligung, die durch einen amtlichen Freigabeschein nachgewiesen wird, ver-
arbeitet werden.
2. Ketten aus Baumwollgarnen oder baumwollhaltigem Garn dürfen nur verarbeitet
werden, soweit darüber ein Belegschein 3 oder ein nach dem 1. Juli 1916 aus-
gestellter Freigabeschein vorliegt.
Falls bis zum Inkrafttreten dieser Bekanntmachung die Verarbeitung von baumwollenen
Ketten in weitergehendem Maße gestattet war, darf das im Webprozeß befindliche Stück
Webware bis zum Ablauf des 5. April 1917 fertiggestellt werden.
Beschlagnahmte Ketten und die zum Abweben etwa erforderlichen beschlagnahmten Schuß-
garne können auf Antrag durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsmißisteriums freigegeben werden, wenn daraus Gegenstände für die Heeresverwaltung
hergestellt werden. Antragsvordrucke sind unter Angabe der Vordruck-Nr. Bst 1273 b mit
Postkarte (nicht mit Brief) bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemann-
straße 10, anzufordern.
88.
Höchstpreise.
Die Teraußerung oder Lieferung der im § 2 beseichneten Gegenstände nach §§ 3, 5
und 6 dieser Bekanntmachung wird nur unter der edinung gestattet, daß keine höheren
Preise als die in der Bekanntmachung Nr. W. II. 1800/2. 16. K. R. A. (veröffentl.
in der Beil. z. Staatsanz. vom 1. April 1916 Nr. 77, 1. Nachtrag W. II. 1800/9. 16.
K. R. A., veröffentlicht in der Beil. z. Staatsanz. vom 30. September 1916 Nr. 229,
2. Nachtrag W. II. 1800/1. 17. K. R. A., veröffentl. in der Beil. z. Staatsanz. vom
1. März 1917 Nr. 50), und deren Nachträgen festgesetzten Köchstpreise für Baumwoll-
spinnstoffe, Baumwollgespinste und deren Abfälle gefordert oder bezahlt werden.
Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, daß vor dem 1. April 1916 höhere Preise
als die Höchstpreise vereinbart sein sallten. Jedoch dürfen Garnlieferungsverträge, die vor
dem 1. April 1916 zu höheren Preisen abgeschlossen worden sind, zu diesen Preisen
insoweit erfüllt werden, als dies erforderlich ist zur Erfüllung von Heeresaufträgen een
Belegschein 3, über welche die austraggebende Heeres= oder Marinebehörde dem Garn-
verbraucher bereits vor dem 1. April 1916 den Zuschlag erteilt hat. In gleicher Weise
dürfen Garnlieferungsverträge, die vor dem 1. April 1916 gegen Freigabeschein für Näh-
fäden zu höheren Preisen abgeschlossen worden sind, zu diesen Preise erfüllt werden, falls
der Freigabeschein vor dem 1. April 1916 ausgefertigt worden ist.
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Auslandsspinn-
stoffe und Auslandsgarne (§ 3 Ziffer 1).
§ 9.
Aushang der Bekanntmachung.
Die in dieser Bekanntmachung gestattete Verarbeitung der im § 2 bezeichneten Gegen-
stände ist nur zulässig, wenn die Bekanntmachung an einer sichtbaren Stelle des Betriebes
ausgehängt wird. Abdrucke der Bekanntmachung sind bei der Vordruckverwaltung der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W 48,
Verlängerte Hedemannstraße 10, erhältlich.
8 10.
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht und Meldungen über die im § 2 bezeichneten
Gegenstände betreffen, sind an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 10,
alle übrigen Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind an die
Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. II. des Königlich Preußischen Kriegsministeriums,
Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstr. 10, zu richten und am Kopfe des Schreibens
mit der Aufschrift: „Betrifft Baumwollbeschlagnahme“ zu versehen.
Stuttgart, den 31. März 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.