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Nr. W. II. 1293/6. 15. K. R. A. 6
K. stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. Bekanntmachung, betreffend Her-
stellungsverbot für Baumwollstoffe.
(Staatsanz. vom 30. Juni 1915 Nr. 150 S. 1391.)
Auf Grund des § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 Baumwollstoffe.
wird folgendes Herstellungsverbot erlassen und zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
81.
Vom 1. August 1915 an dürfen bis auf weiteres folgende ausschließlich oder vorwiegend aus
Baumwolle zu fertigenden Web= und Wirkwaren ohne ünterschied, ob glatt, gemustert oder bunt-
gewebt, nicht mehr hergestellt werden:
1. Stoffe für Leib= und Bettwäsche:
Sämtliche Gewebe, zu welchen — sei es in Kette, sei es in Schuß — Garne unter Nr. 16
engl. oder über Nr. 32 engl. zu verwenden sind, ohne Rücksicht auf die Fadenstellung; ferner
sämtliche Gewebe, zu deren Herstellung mehr als 5 Schäfte gebraucht werden.
2. Stoffe für Haus= und Tischwäsche:
Tischzeuge und Tischtücher, Servietten, Handtücher und Handtuchzeuge im Stück, Küchen-
tücher, euertücher, Staubtücher, Frottiergewebe, Juletts, Daunenköper, gerauhte Bettücher.
3. Kleider= und Futterstoffe:
a) Sämtliche Gewebe, zu welchen — sei es in Kette, sei es in Schuß — Garne unter Nr. 16
oder über Nr. 32 engl. zu verwenden sind, ohne Rücksicht auf die Dichte der Fadenstellung,
ferner sämtliche Gewebe, zu deren Herstellung mehr als fünf Schäfte gebraucht werden.
b) Stickereistoffe, Filets, Tülle, Spitzen, Schleierstoffe, Fransen; Kleiderfrottés, Kleider-
velvets, plüsche und -samte. "
4. Stoffe für Inneneinrichtung: ·
Matratzendrelle, Bettvorlagen, Wandbespannungsstoffe, Tapezierstoffe, Möbeldrelle, Läufer-
stoffe, Möbelplüsche, Tisch= und sonstige Decken, Vorhangstoffe, Fellstoffe, Vorhangkretonnes,
Madrasvorhänge, Gardinen aller Art.
5. Stoffe für technische Artikel:
Säcke, Treibriemen, Seile, Bindfaden, Walzentücher, Seihtücher, Käsetücher.
6. Bänder, Litzen, Riemen, Gurte, Besatzartikel und Posamente.
7. Wirkwaren jeder Art.
Das Verbot erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, welche den unter 1 bis 5 ausg zählten
Verwendungszwecken dienen und den aufgeführten Stoffen im wesentlichen gleich sind, jedoch
unter anderer Bezeichnung gehandelt werden.
Die Herstellung der unter das vorstehende Verbot fallenden Waren ist nach wie vor erlaubt,
wenn hierzu ausschließlich Garne von Nr. 60 engl. einfach aufwärts Verwendung finden.
8.2.
Das Verbot erstreckt sich nicht auf Web- und Wirkwaren irgend welcher Art, welche
1. in der Zeit bis zum 1. August 1915 zur Erfüllung von unmittelbaren oder mittelbaren
Aufträgen der Heeres= oder der Marineverwaltung in Arbeit genommen waren, «
2. ab 1. August 1915 durch den Kriegsausschuß der Baumwollindustrie, dessen Gründung in
Aussicht genommen ist, zur Vergebung gelangen,
3. aus Rohstoffen oder Halberzeugnissen gefertigt werden, welche nachweislich erst nach dem
15. Juni 1915 vom Ausland nach Deutschland eingeführt worden sind.
83.
Im öffentlichen Interesse und zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens können Ausnahmen
vom Verbot der Herstellung, insbesondere der unter Ziffer 5 aufgeführten technischen Artikel,
durch das Königl. Preuß. Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Sektion W. II.) Ber-
#n SW 48, Verl. Hedemannstraße 9/10, bewilligt werden.
*iie
Strafandrohung.
Wer das in § 1 ausgesprochene Herstellungsverbot übertritt oder zu solcher Uebertretung
auffordert oder aureizt, wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe
verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ersucht.
Stuttgart, den 28. Juni 1915. Der stellv. kommandierende General:
v. Marchtaler.
Nr. B. 1352/3. K. R. A.“).
Bekanntmachung, betreffend Vorratserhebung für Verbandstoffe vom 7. April 1915.
(Staatsanzeiger vom 7. April 1915 Nr. 80 S. 763.)
Auf Grund der Bundesratsverordnung, betreffend Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 54) wird folgende Bekanntmachung erlassen: Verbaudstoffe.
§ 1.
Von der Verfügung betroffen sind:
1. entfettete Verbandwatte jeder Art,
2. gewöhnliche ungeleimte Watte,
)Hufgehoben bzw. erledigt durch Bekanntmachung Nr. W. II. 384/7. 15. K. R. A. H. B.