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8 1.
Inkrafttreten der Verordnung.
Die Verordnung tritt am 2. August 1915 nachts 12 Uhr in Kraft.
2.
Von der Verordnung betroffene Gegenstände.
Von der Verordnung betroffen sind sämtliche Vorräte (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer
oder sämtlicher Klassen vorhanden sind) an folgenden Gegenständen.
1.7) Rohbaumwolle und Baumwollabfälle, unverarbeitet oder in Verarbeitung begriffen;
2.") Garne, ganz oder vorwiegend aus Baumwolle, einfach oder gezwirnt, ·"
3.1) Baumwoll-, Web= und Wirkstoffe und zwar:
a) Baumwollstoffe nach Vorschrift der Heeres= und der Marineverwaltung,
b) fertige Männerunterkleidung aus Baumwolle, Halbwolle und reiner Wolle, gewirkt,
zestrict oder aus Webstoff hergestellt,
c) baumwollene Stoffe für technische Zwecke und Sanitätsausrüstung, auch Watte,
d) rohe und gebleichte Baumwollstoffe, bei denen Garne unter Nr. 44 englisch verwendet
ind,
e) farbige Baumwollstoffe, buntgewebt oder bedruckt.
§3.
Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften ufsw.
Von dieser Verordnung werden betroffen:
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in § 2 aufgeführten
Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Ge-
wahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden.
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes,
ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen für sich oder für andere in Gewahrsam
haben, oder wenn sie sich bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
JP) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben solche
Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahr-
gen haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht
efinden; « .
d) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder andere bestimmte
Begenstände der in § 2 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie kein
Handelsgewerbe betreiben; v ,
e) alle Empfänger (der unter a bis d bezeichneten Art) her Gegenstände nach Empfang der-
selben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf dem Versand befinden und nicht bei einem
der unter a bis d aufgeführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollauf-
sicht gehalten werden. 1
Von der Verordnung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeführte Betriebe
und Personen: gewerbliche Betriebe: Baumwollspinnereien, Baumwollzwirnereien, Baumwoll-
webereien, Baumwollwirkereien, Färbereien, Bleichereien, Zeugdruckereien, Wattefabriken, Ver-
bandstoffabriken, Seilerwarenfabriken, Deckenfabriken, Treibriemenfabriken usw.,
Handelsbetriebe: Baumwollhändler, Garnhändler, Lagerhalter, Spediteure, Kommissionäre
usw., Konfektionsgeschäfte, Schneidereigeschäfte, Großhändler usw.
Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Haußtstelle Zweigstellen vorhanden
(Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus u. dgl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur
Durchführung der eschlagnahmebestimmungen auch für die Zweigstellen verpflichtet. Die außer-
bont des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen
aben einzeln zu melden.
84.
Meldepflicht.
Die von dieser Verordnung betroffenen Gegenstände sind von den in § 3 Bezeichneten (Melde-
pflichtigen) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu melden.
Die erste Meldung ist für die am 2. August 1915 nachts 12 Uhr vorhandenen Vorräte bis
12. August zu erstatten.
Die folgenden Meldungen sind für die bei Beginn des ersten Tages eines jeden zweiten
Monats vorhandenen Vorräte bis zum 10. des betreffenden Monats — bei der zweiten Meldung
demnach bis zum 10. Oktober 1915 — zu erstatten.
Bei der ersten Meldung sind die Vorräte von Hämtlichen in § 2 aufgekührten Gegenständen
anzugeben; bei den folgenden Meldungen nur die Vorräte der in § 2 unter Ziffer 1 und 2 auf-
geführten Gegenstände.
8656.
Meldescheine.
Die Meldungen haben unter Benützung der amtlichen Meldescheine für Baumwolle und
Baumwollerzeugnisse zu erfolgen. Die Meldescheine für die erste Bestandsmeldung sind unver-
züglich nach erfolgter Bekanntmachung gegenwärtiger Verordnung, für die späteren Meldungen
rechtzeitig bei dem „Königl. Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Webstoffmeldeamt",
Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 11, zu verlangen; die Anforderung hat auf einer Post-
!) Die nicht zu meldenden Mindestmengen jeder Warengattung sind im § 8 aufgeführt.