Baumwolle,
Baumwoll=
abgänge und
Baumwoll-
gespinste.
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karte (nicht mit Brief) zu erfolgen, die nichts anderes enthalten darf, als die Ueberschrift: „Be-
trifft Meldescheine für Baumwolle und Baumwollerzeugnisse“ und g06 deutliche ns und
Firmenstempel mit genauer Adresse.
Die Bestände sind nach den vorgedruckten Stoffbezeichnungen getrennt anzugeben.
In denjenigen Fällen, in denen die Gewichte oder Mengen nicht ermittelt werden können, sind
schätzungsweise Angaben einzutragen, mit dem besonderen Vermerk, daß die Angaben geschätzt
sind. Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten.
Die Meldescheine sind ordnungs ennh frankiert an das Kgl. Kriegsministerium, Kriegs-Roh-
stoff-Abteilung, Sektion W. II., 9/10, Berlin SW 48, Verl. Hedemannst. 11, einzusenden. Auf
die Vorderseite der zur Uebersendung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Ver-
merk zu setzen: „Enthält Meldeschein für Baumwolle und Baumwollerzeugnisse.“
86.
Besondere Meldebestimmungen.
Die nach dem jeweiligen Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten
Vorräte sind vom Empfänger unverzüglich nach Empfang zu melden.
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers, und die
Bestände einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden.
Soweit Rohbaumwolle oder Baumwollgarne nach dem 15. Juni 1915 aus dem Auslande ein-
eführt sind, hat der Meldepflichtige dies bei Erstattung der Meldung anzugeben und auf Ver-
angen des Kriegsministeriums, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, den Nachweis dafür zu erbringen.
Anfragen, die vorliegende Verordnung betreffen, sind an das Kriegsministerium, Kriegs-Roh-
stoff-Abteilung, Sektion W. II., Berlin 8W 48, Verl. Hedemannstr. 9/10, zu richten; die An-
fragen müssen auf dem Briefumschlag sowie beim Eingang des Briefes den Vermerk enthalten:
„Betrifft Bestandsaufnahme für Baumwolle und Baumwollerzeugnisse.
blhuster der gemeldeten Vorräte sind nur auf besonderes Verlangen dem Kriegsministerium zu
ersenden.
Lagerbuch.
Für Rohbaumwolle, Baumwollabfälle und Garne, ferner für Baumwollweb= und Wirkwaren,
soweit sie auf den Meldescheinen 3 A, 3B und 30 (auf 30 mit Ausnahme von Nr. 6 und Nr. 9)
aufgeführt sind, ist ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Aenderung in den Vorratsmengen
und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.
Beauftragten der Polizei= und Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches, sowie
die Besichtigung des Betriebes zu gestatten.
88.
Ausnahmen.
Die Meldepflichtigen sind insoweit von einer Meldepflicht und Führung des Lagerbuches be-
freit als ihre Vorräte (einschließlich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen, die sich im Bezirk
er verordnenden Behörde befinden) am 2. August 1915, nachts 12 Uhr, geringer sind als
(Mindestvorräte):
a) je 300 Kilogramm von Rohbaumwolle oder Garnen, ferner von Watte,
b) insgesamt 5000 Meter von zu meldenden Baumwollstoffen (siehe § 2), wenn die Vorräte
aus verschiedenen Stoffen bestehen,
b 2 0 Meter, wenn die Vorräte nur aus Stoffen einer einzigen Gruppe oder Untergruppe
estehen,
insgesamt 300 Stücke von zu meldenden fertigen Männerunterkleidern (siehe 8 2).
Auch diese Personen sind auf besonderes Verlangen der verordnenden Behörde zur Meldung
ihrer Vorräte oder zu Fehlmeldungen verpflichtet.
In jedem Falle tritt auch für sie die Pflicht zur Meldung und zur Führung eines Lagerbuches
für die gesamten Bestände an dem Tage ein, an dem die oben bezeichneten Mindestvorrhir über-
schritten werden. — Verringern sich die Bestände nachträglich unter die angegebenen Mindest-
vorräte, so bleibt die Pflicht zur Meldung und Führung des Lagerbuches trotzdem bestehen.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ersucht.
Stuttgart, den 24. Juli 1915. 6 ·
Von seiten des stellv. Generalkommandos des XIII. (K. W.) Armeekorps:
Der Chef des Stabes:
v. Ströbel, Generalmajor.
Nr. W. II. 2548/7. 15. K. R. A.
Bekanntmachung, betreffend Veräußerung, Verarbeitung und Beschlagnahme von Baumwolle,
Baumwollabgängen und Banmwollgespinsten.
(Beil. zum Staatsanz. vom 13. August 1915 Nr. 188 S. 1729.)
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Be-
merken, daß jede Uebertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt —
sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Bekanntmachung, soweit nicht nach den
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Buchstabe b 1) des Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder nach § 5„) der Bekanntmachung über Vor-
ratserhebungen vom 2. Februar 1915 oder nach § 6 ) der Bundesratsverordnung vom 24. Juni
1) H. B. S. 2; 2) H. B. S. 21; 2) H. B. S. 16.