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82.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung betroffen sind: Baumwolle, Baumwollabgänge, von den Baum-
wollabfällen Stripse und Kämmlinge, (Peugneuses und Combres) und Baumwollgespinste; andere
Baumwollabfälle sowie Kunstbaumwolle nur gemäß § 6.
Unter Baumwollabgänge im Sinne dieser Bekanntmachung werden nur die im Spinnverfahren
eusallelden sogenannten Spinnwickel, die Abgänge von den Cardenbändern und Vorgarnfäden
verstanden.
Unberührt durch die Anordnungen dieser Bekanntmachung, abgesehen von der Bestimmung des
8 6, bleiben diejenigen Mengen von Baumwolle, Baumwollabgängen, Baumwollabfällen und
Kunstbaumwolle, welche nach dem 15. Juni 1915 aus dem Ausland (nicht Zollausland) nach
Deutschland eingeführt worden sind, und die aus ihnen hergestellten Baumwollgespinste. Die von
der deutschen Heeresmacht besetzten Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Anordnung.
83.
Beschlagnahme von Rohstoffen.
Die im § 2 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Verarbeitung von Baumwollabfällen (mit
Ausnahme von Stripsen und Kämmlingen) sowie von Kunstbaumwolle gestattet; jedoch unterliegt
ihre Verarbeitung der Arbeitseinschränkung des § 6.
Die Veräußerung von Baumwolle, Baumwollabgängen, Stripsen und Kämmlingen ist nur von
Selbstverarbeitern an Selbstverarbeiter gestattet.
84.
Verarbeitungsverbot.
Das Mischen, Bleichen, Färben, Verspinnen und sonstiges Verarbeiten von Baumwolle, Baum-
wollabgängen, Stripsen und Kämmlingen ist verboten, soweit es nicht erforderlich ist zur Her-
stellung von Halb= und Ganzerzeugnissen zwecks Erfüllung von unmittelbaren oder mittelbaren
N½strägen der Heeres= oder Marineverwaltung oder zur Herstellung von Erzeugnissen, deren
Anfertigung von der Herresverwaltung. durch besondere Anordnung genehmigt ist. Gestattet bleibt
die Verarbeitung von Stripsen und Kämmlingen zur Erfüllung solcher Verträge auf Lieferung
von Abfallgarnen, welche in der Zeit vom 1. August bis zum Inkrafttreten dieser Anordnungen
abgeschlossen worden sind. Ferner bleibt gestattet die Herstellung von Baumwollseilen und
Spindelschnüren für den Bedarf des eigenen Betriebes.
Der Nachweis der Verwendung zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= oder Marineverwal=
tung ist zu führen. Er gilt nur als geführt, wenn der Abnehmer der Halb= oder Ganzerzeugnisse
dem Lieferer einen amtlichen Belegschein (Belegschein Nr. 3), ordnungsmäßig ausgefüllt und
unterschrieben sowie von der militärischen Beschaffungsbehörde vollzogen und von der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums genehmigt, übergibt. Die amt-
lichen Belegscheine, die doppelt ausgefertigt werden müssen, sind erhältlich bei dem Webstoffmelde-
amt des Königlich Preußischen Kriegsministeriums Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 11. Der
Lieferer hat die ihm übergebene Ausfertigung des genehmigten Belegscheins als Beleg auf-
zubewahren. 66
Ausnahmen vom Verarbeitungsverbot.
Den Baumwollspinnereien wird gestattet, in der Zeit vom 7. Dezember 1915 bis 29. Februar
1916 auch ohne Belegschein Baumwolle, Baumwollabgänge, Stripse und Kämmlinge zu
folgenden Gespinsten zu verarbeiten: Garnnummern englisch: 6, 8, 10, 12, 16 und 18 Kette
oder Schuß; 20, 24, 30 und 36 Kette; 40, 42 und 50 für Nähfadenfabrikation; 42 und
44 als Schußgarn, 60 und aufwärts. Zu den Nummern 6, 8, 10, 12, 16, 18 und 20 darf nur
solche Baumwolle verarbeitet werden, welche nicht nordamerikanischer oder ägyptischer Herkunft
ist, dagegen ist eine geringe Beimischung von amerikanischer Baumwolle gestattet. Die Bei-
mischung von Baumwollabfällen aller Art ist zulässig.
Als Baumwollspinnereien im Sinne dieser Bekanntmachung sind diejenigen Betriebe anzusehen,
deren Spinnstoff im Spinnprozeß seit 1. Januar 1915 dem Gewichte nach zu mehr als 50 vom
Hundert aus Baumwolle, Baumwollabgängen, Baumwollabfällen oder Kunstbaumwolle bestand.
Die im ersten Wiat fesigese te Frist kann durch Verfügung des Königlich Preußischen Kriegs-
ministeriums, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, abgekürzt werden.
8 6.
Arbeitseinschränkung.
Soweit den Baumwollspinnereien das Verarbeiten von Baumwolle, Baumwollabgängen,
Baumwollabfällen jeder Art und Kunstbaumwolle gestattet ist, dürfen sie monatlich nicht mehr
als 30 vom Hundert derjenigen Rohstoffmenge verspinnen, welche die Betriebe in der Zeit
vom 1. April 1914 bis 30. Juni 1914 im monatlichen Durchschnitt verarbeitet haben.
Bei denjenigen Baumwollspinnereien, welche ausschließlich Baumwollabfälle — ohne Stripse
oder Kämmlinge — oder Kunstbaumwolle verarbeiten, beträgt die zur Verarbeitung zugelassene
Rohstoffmenge 60 vom Hundert. ·
Die durch besondere Ausnahmebewilligungen der Kriegs-Rohstoff Abteilung freigegebene
Baumwolle ist auf den nach vorstehenden Bedingungen zur Verspinnung gestatteten Hundertsatz
von Rohstoffmenge anzurechnen.