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und Lagerbuchführung auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Fe-
bruar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 3. Sep-
tember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684).)
bestraft wird, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
§ 1.
Inkrafttreten der Anordnungen.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1916 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung werden aufgehoben:
1. Das Herstellungsverbot für Baumwollstoffe (W. II. 1293/6. 15. K. R.A.).
2. a) Die Bekanntmachung, betreffend Veräußerung, Verarbeitun
und Beschlagnahme von Baumwolle, Baumwollabgängen und
Baumwollgespinsten vom 14. August 1915 (W. II. 2548/7. 15. K. R. A.).
b) Die Bekanntmachung, betreffend Veräußerung, Verarbeitung
und Beschlagnahme von aumwolle, Baumwollabgängen,
Baumwollabfällen und Baumwollgespinsten (abgekürzt Spinn-
verbot), vom 7. Dezember 1915 (W. II. 1726/11. 15. K. R. A.).
3. Die allgemeinen Ausnahmebewilligungen vom 14. Juli 1915 (W II.
948/7. 15. K. R. A.), vom 20. August 1915 (W. II. 1200/8. 15. K. R. A.) und vom 25. Oktober
1915 (W. II., 3503/10. 15. K. R. A.).
4. Die Erläuterungen zum Belegschein 3 (W. II. 478/10. 15. K. R. A.).
§ 2.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung sind betroffen:
Im nachstehenden kurz
„Baumwollspinnstoffe“ genannt.
1. Baumwolle, Linters, Baumwollabgänge, Baumwollabfälle (ein-
schließlich Stripfe und Kämmlingeh), auch mit anderen Spinnstofen (Wolle, Kunstwolle
usw.) gemischt, sowie Kunstbaumwolle, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie roh, gefärbt
oder gebleicht sind;
2. 1 ämtliche Garne, Zwirne und deren Abfälle (Putzfäden, Reinfäden und dergl.),
die aus den vorgenannten Baumwollspinnstoffen bestehen oder einen Zusatz von Baumwoll=
spinnstoffen enthalten.
§ 83.
Beschlagnahme.
Die im § 2 aufgeführten Baumwollspinnstoffe, Garne, Zwirne, Garn-
und Zwirnabfälle werden hiermit beschlagnahmt.
Von dieser Beschlagnahme bleiben frei — abgesehen von der im § 9 verfügten Arbeits-
einschränkung —:
1. Webereikehricht;
2. Kunstbaumwolle aus Lumpen und Stoffabfälle; für diese gelten besondere Bestimmungen;
3. die für den eigenen Betrieb von Reißereien, Baumwollspinnereien, zzwirnereien, webereien
und -wirkereien nötigen Mengen von Putzbaumwolle sowie ferner die am 1. April 1916 in
sonstigen Betrieben vorrätigen Putzbaumwollbestände; ,
4. nach dem 1. Januar 1916 aus dem Ausland eingeführte Linters und Kunstbaumwolle,
ferner gntge nach dem 15. Juni 1915 aus dem Ausland eingeführte Baumwollspinnstoffe, dar-
aus hergestellte Garne sowie nach dem 15. Juni 1915 aus dem Ausland eingeführte Garne,
vorausgesetzt, daß die Einfuhr der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königl. Preußischen Kriegs-
ministeriums nachgewiesen werden kann. Die von der deutschen Heeresmacht besetzten feindlichen
Gebiete sowie das zum Deutschen Reiche gehörige Zollausland gelten nicht als Ausland im Sinne
dieser Bekanntmachung; ,
5. Wollgemischte Strickgarne; für diese gilt jedoch die Bekanntmachung, betreffend Ver-
äußerungs-, Verarbeitungs= und Bewegungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk= und Strickgarne.
W. 1. 761/12. 15. K. R. A. vom 31. Dezember 1915;
6. Nähfaden, Stopfgarne, Crepegarne, Frottegarne, genoppte und geschmelzte Garne — sämt-
lich unter der Voraussetzung, daß sie schon vor dem 1. April 1916 fertiggestellt waren und nicht
gegen Belegschein bezogen worden sind, — dürfen im Inland veräußert und verarbeitet werden,
ebenso Stickgarne und baumwollene Strick= und Häkelgarne, die bereits am 1. April 1916 in
handelsfertigen Aufmachungen für den Kleinverkauf vorhanden waren;
7. offene Ladengeschäfte dürfen die am 1. April 1916 bei ihnen lagernden beschlagnahmten
Garne, höchstens jedoch 50 kg, an Haushaltungen und Hausgewerbetreibende zur beliebigen Ver-
arbeitung im eigenen Betrieb in Mengen veräußern, die bei jedem Einzelverkauf 10 kg nicht
übersteigen.
§ 4.
Veräußerungs= und Verarbeitungsverbot.
Jede Veräußerung, jede Verarbeitung und jede Veränderung der be-
chlagnahmten Baumwollspinnstoffe, Garne, Zwirne, Garn= und Zwirnabfälle ist verboten.
icht gestattet ist namentlich
1) H. B. S. 21/22.
P. B. S. 181.
H. B. S. 184.
H. V. S. 186.
H. B. S. 157.