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und Lagerbuchführung auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Fe-
bruar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 3. Sep-
tember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684).)
bestraft wird, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
1.
Inkrafttreten der Anordnungen.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1916 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung werden aufgehoben:
1. Das Herstellungsverbot für Baumwollstoffe (W. II. 1293/6. 15. K. R.A.).
2. a) Die Bekanntmachung, betreffend Veräußerung, Verarbeitun
und Beschlagnahme von Baumwolle, Balmwoslabgöngen un
Baumwollgespinsten vom 14. August 1915 (W. II. 2548/7. 15. K. R. A.).
b) Die Bekanntmachung, betreffend Veräußerung, Verarbeitung
und Beschlagnahme von aumwolle, Baumwollabgängen,
Baumwollabfällen und Baumwollgespinsten (abgekürzt Spinn-
verbot), vom 7. Dezember 1915 (W. II. 1726/11. 15. K. R. A.).
3. Die allgemeinen Ausnahmebewilligungen vom 14. Juli 1915 (W II.
948/7. 15. K. R. A.), vom 20. August 1915 (W. II. 1200/8. 15. K. R. A.) und vom 25. Oktober
1915 (W. II., 3503/10. 15. K. R. A.).
4. Die Erläuterungen zum Belegschein 3 (W. II. 478/10. 15. K. R. A.).
82.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung sind betroffen:
Im nachstehenden kurz
„Baumwollspinnstoffe“ genannt.
1. Baumwolle, Linters, Baumwollabgänge, Baumwollabfälle (ein-
schließlich Stripfe und Kämmlingeh), auch mit anderen Spinnstofen (Wolle, Kunstwolle
usw.) gemischt, sowie Kunstbaumwolle, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie roh, gefärbt
oder gebleicht sind;
2. 1 ämtliche Garne, Zwirne und deren Abfälle (Putzfäden, Reinfäden und dergl.),
die aus den vorgenannten Baumwollspinnstoffen bestehen oder einen Zusatz von Baumwoll=
spinnstoffen enthalten.
83.
Beschlagnahme.
Die im § 2 aufgeführten Baumwollspinnstoffe, Garne, Zwirne, Garn-
und Zwirnabfälle werden hiermit beschlagnahmt.
Von dieser Beschlagnahme bleiben frei — abgesehen von der im § 9 verfügten Arbeits-
einschränkung —:
1. Webereikehricht;
2. Kunstbaumwolle aus Lumpen und Stoffabfälle; für diese gelten besondere Bestimmungen;
3. die für den eigenen Betrieb von Reißereien, Baumwollspinnereien, zzwirnereien, webereien
und -wirkereien nötigen Mengen von Putzbaumwolle sowie ferner die am 1. April 1916 in
sonstigen Betrieben vorrätigen Putzbaumwollbestände; ,
4. nach dem 1. Januar 1916 aus dem Ausland eingeführte Linters und Kunstbaumwolle,
ferner gntge nach dem 15. Juni 1915 aus dem Ausland eingeführte Baumwollspinnstoffe, dar-
aus hergestellte Garne sowie nach dem 15. Juni 1915 aus dem Ausland eingeführte Garne,
vorausgesetzt, daß die Einfuhr der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königl. Preußischen Kriegs-
ministeriums nachgewiesen werden kann. Die von der deutschen Heeresmacht besetzten feindlichen
Gebiete sowie das zum Deutschen Reiche gehörige Zollausland gelten nicht als Ausland im Sinne
dieser Bekanntmachung; ,
5. Wollgemischte Strickgarne; für diese gilt jedoch die Bekanntmachung, betreffend Ver-
äußerungs-, Verarbeitungs= und Bewegungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk= und Strickgarne.
W. 1. 761/12. 15. K. R. A. vom 31. Dezember 1915;
6. Nähfaden, Stopfgarne, Crepegarne, Frottegarne, genoppte und geschmelzte Garne — sämt-
lich unter der Voraussetzung, daß sie schon vor dem 1. April 1916 fertiggestellt waren und nicht
gegen Belegschein bezogen worden sind, — dürfen im Inland veräußert und verarbeitet werden,
ebenso Stickgarne und baumwollene Strick= und Häkelgarne, die bereits am 1. April 1916 in
handelsfertigen Aufmachungen für den Kleinverkauf vorhanden waren;
7. offene Ladengeschäfte dürfen die am 1. April 1916 bei ihnen lagernden beschlagnahmten
Garne, höchstens jedoch 50 kg, an Haushaltungen und Hausgewerbetreibende zur beliebigen Ver-
arbeitung im eigenen Betrieb in Mengen veräußern, die bei jedem Einzelverkauf 10 kg nicht
übersteigen. 4
1 Veräußerungs= und Verarbeitungsverbot.
Jede Veräußerung, jede Verarbeitung und jede Veränderung der be-
chlagnahmten Baumwollspinnstoffe, Garne, Zwirne, Garn= und Zwirnabfälle ist verboten.
icht gestattet ist namentlich
1) H. B. S. 21/22.
P. B. S. 181.
H. B. S. 184.
H. V. S. 186.
H. B. S. 157.