Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Die Kriegs-RohstoffeAlbteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums kann diese Er- 
mächtigung zum Vorratsspinnen durch allgemeine Anordnung oder durch Einzelverfügung er- 
weitern, sowie auf andere Baumwollspinnstoffe und auf andere Betriebe ausdehnen. 
§ 9. 
Arbeitseinschränkung. 
Die Verarbeitung von Baumwollspinnstoffen oder Garnen nach §§ 3, 5, 7 und 8 dieser Be- 
kanntmachung wird an folgende Bedingungen geknüpft: 
1. Baumwollspinnereien dürfen monatlich höchstens 20 vom Hundert derjenigen Baumwoll= 
arnmenge anfertigen, die sie in der Zeit vom 1. April 1914 bis 30. Juni 1914 im monatlichen 
urchschnitt hergestellt haben. 
Werden Garne aus Baumwollabfällen oder Kunstbaumwolle ohne Bei- 
mischung von Baumwolle, Baumwollabgängen, Stripsen und Kämmlingen hergestellt, so werden 
diese Garne nur mit ihrer halben Gewichtsmenge auf das zulässige Monatsquantum in An- 
rechnung gebracht ½). - 
L.MechanischeBaumwolltvebereien,-wirkereienundsftrickereiendürermonatlichhöchstens 
so viel Arbeitsmaschinenstunden arbeiten, als der Zahl der Arbeitsmaschinen (Webstühle, Mail- 
leusen usw.), welche am 4. August 1915 auf Baummolle liefen, multipliziert mit 50, entspricht?). 
ie Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums kann im Einzelfall 
die betroffenen Betriebe von der Arbeitseinschränkung ganz oder in gewissem Umfange entbinden. 
Bis zum 10. eines jeden Monats, erstmalig zum 10. Mai 1916, haben Baumwollspinnereien 
über Menge, Art und Nummer der im vergangenen Monat mit oder ohne Belegschein erzeugten 
Baumwollgarne, mechanische Baumwollwebereien, -wirkereien und strickereien über die Tchl 
der Arbeitsmaschinenstunden, die sie im abgelaufenen Monat gearbeitet haben, Anzeige zu er- 
statten. Die erforderlichen Vordrucke (Belegschein Nr. 6) sind beim Bebstoffmeldeamt der 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin S8W 48, Verl. 
Hedemannstr. 11, anzufordern. 
8 10. 
Höchstpreise. · 
Die Veräußerung oder Lieferung von Baumwollspinnstoffen und Garnen nach §§ 3, 5 und 6 
dieser Bekanntmachung wird nur gestattet, wenn keine höheren Preise als die in der Bekannt- 
machung W. II. 1800/2. 16. K. R. A. festgesetzten Höchstpreise für Baumwolle, Linters, Baum- 
*— 
  
wollabgänge, Baumwollabfälle, Kunstbaumwolle und Baumwollgespinste gefordert und bezahlt 
werden. Dies gilt auch dann, wenn vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung höhere Preise ver- 
einbart sein sollten. 
Die vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung auf solche aus dem Auslande ein- 
geführten aumwollspinnstoffe und Garne, die gemäß 8 3 Ziffer 4 dieser Bekanntmachung dem 
eräußerungs= und Verarbeitungsverbot nicht unterliegen. 
8 11. 
Meldepflicht und Lagerbuch. 
Sämtliche am 1. April 1916 vorhandenen Bestände an Baumwollspinnstoffen, Garnen, Zwirnen 
und Garn= und Zwirnabfällen sind bis zum 10. April 1916 dem Webstoffmeldeamt der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums anzumelden ohne Rücksicht dar- 
auf ob sie beschlagnahmt sind oder nicht. 
uf diese Meldung finden die Vorschriften der Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung 
von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen usw. (W. M. 58/9. 15. K. R. A.) vom 28. Sep- 
tember 1915 mit Nachtrag vom 1. Februar 1916 (W. M. 600/1. 16. K. R. A.) Anwendung. 
Außer dem von den Meldepflichtigen zu führenden Lagerbuch über beschlagnahmte Baumwoll- 
Einnstoffe und Garne ist ein besonderes Lagerbuch über die gemäß § 3 Ziffer 4 und 6 von dem 
sicreußerungs= und Verarbeitungsverbot ausgenommenen Baumwollspinnstoffe und Garne zu 
führen. . 
Beispiele: 
1) Die Spinnerei X hat in der Zeit vom 1. April 1914 bis 30. Juni 1914 durchschnittlich 
100 000 kg Garn im Monat gesponnen. Sie darf daher jetzt monatlich 20 000 kg reguläres Garn 
anfertigen. Stellt sie jedoch ausshließlich Abfallgarn oder Kunstbaumwollgarn her, so steht ihr 
die doppelte Erzeugung — 40 000 kg frei. Will sie im Monat nur 25 000 kg Garn aus Abfällen 
oder Kunstbaumwolle und daneben reguläres Garn spinnen, so stellt sich die Berechnung wie folgt: 
25 000 kg Abfallgarn kommen nur mit ihrem halben Gewicht in Ansatz. 12500 kg 
  
Sie darf also noch an regulärem Garn spinnen 500 „ 
20 000 kg 
Ihre tatsächliche Garnerzeugung beträgt daher 
Abfallgarn .....-............... 25 000 kg 
reguläres aanmnmnm „77733d000 
32500 kg 
*) In der Weberei 7T7 liefen am 4. August 1915 100 Webstühle auf Baumwolle, und sie darf 
daher in einem Monat 5000 Webstuhlstunden arbeiten. Sie kann also 50 Webstühle stillsetzen 
und die übrigen 50 Webstühle je 100 Stunden im Monat laufen lassen oder 75 Webstühle still- 
setzen und 25 Stühle je 200 Stunden im Monat laufen lassen usw. 
H. B. S. 205. 
H. B. S. 173. 
H. B. S. 176.
	        
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