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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem König-
lichem Insiegel. #1“—.
Gegeben Potsdam-Magdeburger Eisenbahn, den 4. Juni 1851. "
(L. S.) (gez.) Friedrich Wilhelm.
(Gez.) v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Stockhausen, v. Raumer.
v. Westphalen.
Gesetz, betreffend Höchstpreise
vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 510)
in Verbindung mit den Bekantmachungen über die Aenderungen dieses Gesetzes vom
21. Januar 1915, 23. September 1915, 23. März 1916 und 22. März 1917 (Reichs-
Gesetzbl. 1915 S. 25, 603, 1916 S. 183 und 1917 S. **
§ 1.
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges können für Gegenstände des täglichen Be-
darfs, insbesondere für Nahrungs= und Juttermiteer aller Art sowie für rohe Natur-
erzeugnisse, Heiz= und Leuchtstoffe Höchstpreise festgesetzt werden.
Der Bundesrat kann bestimmen, daß auch für andere Gegenstände Hoöchstpreise fest-
gesetzt werden. 2 «
§.
Das Eigentum an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, kann durch An—
ordnung der zuständigen Behörde einer von ihr bezeichneten Person übertragen werden.
Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegenstände zu richten; sie ist nicht auf die einem
Landwirt zur Fortführung seiner Wirtschaft erforderlichen Vorräte, bei Hafer nicht auf
das für seine Wirtschaft erforderliche Saatgut zu erstrecken. Das Eigentum geht über,
sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.
Der Anordnung hat eine Aufforderung der zuständigen Behörde zur Ueberlassung vor-
auszugehen. Die Aufforderung hat die Wirkung, dch Verfügungen über die von ihr
betroffenen Gegenstände nichtig sind; den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Ver-
fügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Die Landeszentralbehörde, in deren Bezirk sich die Gegenstände befinden, kann bestimmte
Personen ermächtigen, eine solche Aufforderung zu erlassen; die von einer hienach er-
mächtigten Person erlassene Aufforderung wird unwirksam, wenn sie nicht binnen einer
Woche, nachdem sie den von ihr Betroffenen zugegangen ist, durch Erlaß der Behörde
bestatigt wird.
Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände bis zum Ablauf
einer von der Behörde in der Anordnung zu bestimmenden Frist zu verwahren. Die Be-
hörde kann eine Vergütung für die Verwahrung festsetzen. ·
Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises, sowie der Güte
und Verwertbarkeit der Gegenstände von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung
von Sachvperständigen endgültig festgesetzt. Handelt es sich um Gegenstände, deren Höchst-
preis sich zu bestimmten Zeitpunkten ändert, so ist der zur Zeit der Anordnung geltende
Höchstpreis zu berücksichtigen.
Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eines Grundstücks, so werden diese von der
Haftung für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden frei, soweit sie nicht vor der
Aufforderung (Abs. 2) zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind.
§ 3. .
Soweit für Getreide Höchstpreise Fltgesent sind, kann die Anordnung (§ 2 Abs. 1) getroffen
werden, bevor das Getreide ausgedroschen ist. Das Eigentum an dem Getreide geht in
diesem Falle auf die von der Behörde bezeichnete Person über, sobald das Getreide aus-
gedroschen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt erstrecken sich die Wirkungen der Aufforderung
auch auf den Halm. Die Behörde kann bestimmen, daß das Getreide von dem von der
Anordnung Betroffenen mit den Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer
du bestimmenden Frist ausgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen
nicht nach, so kann die Behörde die gesorderten Handlungen auf seine Kosten durch einen
Dritten vornehmen lassen, der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtschaftsräumen
und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten.
» · §4.
Die zuständige Behörde kann den Besitzer von Gegenständen, für die Höchstpreise festL
gesetzt sind, auffordern, die Gegenstände zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen.
Weigert sich ein Besitzer, der Aufforderung nachzukommen, 6 kann die zuständige Be—
hörde die Gegenstände übernehmen und auf Rechnung und Kosten des Besitzers zu den
festgesetzten Höchstpreisen verkaufen, soweit sie nicht für dessen eigenen Bedarf nötig sind.