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abgeschlossen worden sind, zu diesen Preisen insoweit erfüllt werden, als dies erforderlich ist zur
Erfüllung von Heeresaufträgen gegen Belegschein 3, über welche die auftraggebende Heeres= oder
Marinebehörde dem Garnverbraucher bereits vor dem 1. April 1916 den Zuschlag erteilt hat.
In gleicher Weise dürfen Garnlieferungsverträge, die vor dem 1. April 1916 gegen Freigabeschein
für Nähfäden zu höheren Preisen abgeschlossen worden sind, zu diesen Preisen erfüllt werden,
falls der Freigabeschein vor dem 1. April 1916 ausgefertigt worden ist.
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Auslandsspinnstoffe und
Auslandsgarne (§ 3 Ziffer 4).
Artikel V.
Dem Spinn= und Webverbot werden folgende Bestimmungen hinzugefügt:
8 13.
Allgemeine Ausnahmen.
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums kann allgemeine
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bekanntmachung bewilligen.
5 1.
· Anfragen und Anträgee.
Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht und Meldungen von Baumwollspinn=
stoffen und Garnen betreffen, sind an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Ab-
teilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Verl. Hedemannstr. 11, alle übrigen
Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung oder die etwa zu ihr ergehenden
Ausführungebestimmungen betreffen, sind an die Kriegs -Rohsto Abteilung, Sek-
tion W. II., des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 48, Verl. Hedemann-
straße 9/10, zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der Aufschrift: -
„Betrifft Baumwollbeschlagnahme“
Artikel VI.
Vorstehende Bekanntmachung tritt am 10. Mai 1916 in Kraft.
Stuttgart, den 10. Mai 1916. Der stellv. m– General:
v. Schaefer.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 16. Juni 1916 Nr. 138 S. 1053).
Nachtrag zu Nr. Zu der Bekanntmachung Nr. W. II. 1700/2. 16. K. K. A., betreffend Beschlagnahme baum-
F. - 15. wollener Spinnstoffe und Garne Spinn= und Webverboh) vom 1. April 1916 wird zur Be-
seitigung etwaiger Zweifel darauf hingewiesen, daß die in der Beilage zum Staatasnzeiger vom
1. April 1916 Nr. 77 am Kopf des § 2 der Bekanntmachung stehende ehenshrit: — Im nach-
stehenden kurz „Baumwollspinnstoffe“ genannt — sich nur auf die in § 2 Ziffer 1 esonders
aufseführten Spinnstoffe, nicht auch auf die in § 2 Ziffer 2 bezeichneten Gespinste be-
ziehen kann.
Nr. W. II. 1700/9. 16. K. R. A. 1
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. Nachtrag Nr. W. II. 1700/9. 16. K. R. A.
zu der Bekanntmachung, betreffen Bes lagnahme baumwollener Spinnstoffe und Garne (Spinn-
und Webverbot) (Nr. W. II. 1700/2. 16. K. R. A. und W. II. 5700/4. 16. K. R. A., Beilage
« z. Staatsanz. vom 1. April 1916 Nr. 77), vom 1. Oktober 1916.
(Beil. z. Staatsanz. vom 30. September 1916 Nr. 229 S. 1797.)
Bachtrag, u r. Nachstehende Bekanntmachung wird hiemit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
W.XN1 1#. mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung auf Grund
der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Ge-
setztl. S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungs ekanntmachungen vom 9. Oktober 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 645) und 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) 1) bestraft wird, soweit
nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
zu versehen.
Artikel I.
Im § 3 des Spinn= und Webverbots wird die Bestimmung der Ziffer 3 wie folgt geändert:
23. „
2
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3. die am 1. April 1916 vorhandenen Bestände an fertiger Putzbaumwolle.
Artikel II.
Im §6 des Spinn= und Webverbots werden die Bestimmungen unter Ziffer 2, 3 und 4 auf-
gehoben. An ihre Stelle tritt als Ziffer 2 folgende Bestimmung: "
2. Garn= und Zwirnabfälle (8 2 Nr. 2) und Webereikehricht, der nicht gemäß § 3 Ziffer 1
beschlagnahmefrei ist, dürfen in Mengen unter 2000 kg an Händler veräußert werden, unter-
liegen jedoch dem Verarbeitungsverbot. Unzulässig ist die Veräußerung an Selbstverarbeiter
(Reißereien, Putzwollfabriken usw.). · . .
Mengen von 2000 kg und darüber sind der Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoff-
abfällen Berlin, Bellevuestraße 12 a, anzubieten. «
1)H.BTE-.16x17.