— 195 —
Artikel III.
Die im § 8 des Spinn= und Webverbots den Baumwollspinnereien bis auf Widerruf erteilte
Erlaubnis, Baumwollabfälle ohne Belegschein oder Freigabeschein auf Vorrat zu verspinnen, wird
hiermit widerrufen.
Artikel IV.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1916 in Kraft.
Stuttgart, den 30. September 1916. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 16. Januar 1917 Nr. 12 S. 83.)
Gemäß § 5 Abs. 1 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme baumwollener Spinnstoffe
und Garne (Spinn= und Webverbot) W. II. 1700/2. 16. K. R. A. vom 1. April 1916 (Veröffent-
licht in der Beil. z. Staatsanz. vom 1. April 1916 Nr. 77) werden folgende
Erläuterungen zum Belegschein 3
bekannt gegeben:
I. Verwen dung des Belegscheins.
1. Der Belegschein 3 dient ausschließlich zum Nachweis der Verwendung beschlagnahmter
Garnvorräte für Aufträge der Heeres= oder Marine-Verwaltung (im folgenden kurz Heeres-
aufträge genannt), und zwar sowohl für die Verwendung zu reinen Baumwollerzeugnissen als
auch zu solchen Erzeugnissen, bei denen Baumwollgarn nur als Zutat in Betracht kommt.
2. Der Belegschein 3 berechtigt zur Entnahme der in ihm verzeichneten Garnmenge und Garn-
art aus den angebenen beschlagnahmten Beständen. Er berechtigt nicht zum Spinnen von Garn;
hierfür werden den Spinnern durch die Spinnstoffverwertungsstelle beim Kriegsausschuß der
deutschen Baumwollindustrie besondere Ausweise (Spinnerlaubnis) erteilt. Nicht verbrauchte (er-
porte) Garnmengen bleiben beschlagnahmt und sind von dem Eigentümer dem Webstoffmeldeamt
er Krieg-Rohstoff-Abteilung bei der monatlichen Meldung erneut zu melden.
3. Liegt kein Heeresauftrag vor, ist also nach Ziffer 1 Erteilung des Belegscheins 3 aus-
geschlossen, so darf die Verarbeitung beschlagnahmter Garne nur auf Grund eines Freigabescheins
des Kommissars des Kriegsamts bei der Garnverwertungsstelle erfolgen. Die Herstellung von
Gespinsten ist in jedem Falle nur auf Grund einer Spinnerlaubnis des Kommissars des Kriegs-
amts bei der Spinnstolfverwertungsstelle statthaft. Etwaige Anträge sind an das Kriegsamt,
Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. II. zu richten. Dies gilt auch für die Fälle, wo ein Be-
trieb, der mit Heeresaufträgen beschäftigt ist, Baumwollerzeugnisse benötigt, die nicht zur Her-
stellung oder Ergänzung des Lieferungsgegenstandes dienen, sondern nur als Hilfsmittel im Be-
triebe gebraucht werden (z. B. private Pulverfabriken, die für das Heer arbeiten, benötigen baum-
wollenes Filtertuch).
II. Belegscheinverfahren.
1. Die Ausstellung der Belegscheine 3 erfolgt ausschließlich durch die Garnverwertungsstelle
beim Kriegsausschuß der deutschen Baumwollindustrie, und zwar ohne Antrag. Anträge von
Firmen auf Ausstellung von Belegscheinen 3 oder Uebersendung von Belegscheinvordrucken sind
daher zwecklos und werden nicht berücksichtigt.
2. Die Ausfertigung der Belegscheine 3 liegt dem Kommissar des Kriegsamts bei der Garn-
verwertungsstelle ob. Sie werden doppelt ausgefertigt (A und B). Der Kommissar reicht die
Belegscheine der Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Baumwollbedarfs Prüfungestelle zur Prüfung und
Genehmigung ein. Wird der Belegschein genehmigt, so übersendet die Kriegs-Rohstoff-Abteilung
die mit Genehmigungsstempel versehene Ausfertigung B unmittelbar der Firma, aus deren be-
schlagnahmten Beständen das Garn zu entnehmen ist. Eine Unterzeichnung des Belegscheins durch
den Garnverarbeiter und Einreichung an die auftraggebende Heeres= oder Marinebehörde findet
nicht statt. Der genehmigte Belegschein weist also lediglich die Unterschrift des Kommissars des
Kriegsamts bei der Garnverwertungsstelle und den Genehmigungsstempel der Kriegs-Rohstoff-
Abteilung, Baumwollbedarfsprüfungsstelle, auf. Die Ausfertigung A wird von der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung verwahrt.
Die Garpnverwertungsstelle benachrichtigt den Verarbeiter der Garne von der Ausstellung des
Belegscheins. Die Benachrichtigung ist vom Verarbeiter als Ausweis über die Garnzuteilung zu
verwahren. Die von der Garnverwertungsstelle zugleich mit der Benachrichtigung besonders
ergehenden Anweisungen sind genau zu beachten.
3. Niemand darf seinen beschlagnahmten Beständen Baumwollgarn entnehmen, bevor der
Belegschein B mit Genehmigungsstempel in seinen Händen ist. Zuwiderhandlung ist strafbar.
4. Der Belegschein ist von derjenigen Firma aufzubewahren, aus deren beschlagnahmten Be-
ständen das Garn entnommen wird.
5. Bei Rückfragen nach Belegscheinen ist die n der rechten oberen Ecke der Belegscheine stehende
Belegscheinnummer und die gleichfalls in dem Belegschein verzeichnete Registernummer des Auf-
trages anzugeben.
Etwaige Anträge auf Nachbewilligung von Garnen sind an die Garnverwertungsstelle beim
Kriegsausschuß der deutschen Baumwollindustrie Berlin W 8, Krausenstraße 17/18, zu richten.
Die vom stellv. Generalkommando am 19. April 1916 bekanntgegebenen Erläuterungen zum
Belegschein 3 (s. Staatsanz. v. 19. April 1916 Nr. 92) werden hiermit aufgehoben.
Stuttgart, den 16. Januar 1917. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
H. B. S. 188.
Erläuterungen
— zum
Belegschein 3.
H. B. S. 192.