Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Geringere Sorten entsprechend billiger. 
Bei Ablieferung geschlossenr Wagenladungen von 10 000 Kilogramm darf 
ein Zuschlag von 5. v. H. gezahlt werden. 
Stuttgart, den 2. Oktober 1917. Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. W. II. 1800/2. 16. K. R. A. · 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung 
über Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und Baumwollgespinste. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 1. April 1916 Nr. 77 S. 575.) 
Auf Grund des Gesetes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 — in Verbindung Baumwonspinn= 
mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 — wird nachstehende Bekanntmachung mit 
dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach der Vorschrift 
des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung 
vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), der Bekanntmachungen über die Aenderung 
dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 
Geeichs Geseeb, S. 603) bestraft werden ?, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere 
trafen angedroht sind. 
81. 
Es dürfen nicht übersteigen die Preise: 
a) für Baumwolle, Linters, Baumwollabgänge, Baumwollabfälle 
und Kunstbaum wolle die in der Preistafel 1 („Baumwollhöchstpreise"), 
b) für Sa umwollgespinste die in der Preistafel 2 („Baumwollgarnhöchstpreise“) ge- 
nannten Sätze. 
Sind in vor dem 1. April 1916 abgeschlossenen Verträgen höhere Preise vereinbart, so findet 8 10 
der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme baumwollener Spinnstoffe und Garne (W. II. 
1700/2. 16. K. R. A.), Anwendung. 
2. 
Von den Anordnungen gegenwärtiger Bekanntmachung sind ausgenommen;: 
1. Baumwolle, Baumwollabgänge und Baumwollabfälle, welche nach dem 15. Juni 1915, 
2. Linters und Kunstbaumwolle, welche nach dem 1. Januar 1916 aus dem Ausland nach 
Deutschland eingeführt worden sind, 
h 3. Praumwollgefpinst die ausschließlich aus in Ziffer 1 und 2 genannten Baumwollspinnstoffen 
ergestellt sind, »· , 
n–s die nach dem 15. Juni 1915 vom Ausland nach Deutschland eingeführt 
worden sind. 
Die von der deutschen Heeresmacht besetzten feindlichen Gebiete sowie das zum Deutschen Reich 
gehörige Zollausland gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Bekanntmachung. 
83. 
Die Baumwollhöchstpreise gelten ab Lagerstelle bei sofortiger Zahlung ohne Abzug. 
4. 
Die Baumwollgarnhöchstpreise verstehen sich ab Fabrik oder Lagerstelle bei Zahlung binnen 
30 Tagen mit 2 v. H. Kassenabzug. 
Bei Bündelgarnen soll das gepreßte Bündel von 10 Pfund englisch ohne Schnüre, Deckel und 
Papier nicht weniger als 97 Pfund englisch (4,480 Kilogramm) oder bei metrischer Numerierung 
4,938 Kilogramm netto Garn wiegen. Abweichungen sind zu vergüten. Bei Hülsengarnen ver- 
stehen sich die Preise einschließlich der Hülsen. 
Das Gewicht der Hülsen soll jedoch bei Warpcops und Mulecops auf kurzen Hülsen 1½ v. H., 
bei Gincops von normaler Größe und darüber, ferner bei Trosselcops auf leichten Hülsen und 
bei Kreuzspulen 2½ v. H. des berechneten Copsgewichtes (Gewicht von Garn und Hülsen) nicht 
übersteigen. Ueberschreitet das Hülsengewicht diese Grenzen, so ist der Unterschied zwischen dem 
erlaubten und dem tatsächlichen Hülsengewicht zum vollen Garnpreis zu vergüten. 
Trosselgarne und Zwirne auf schweren Hülsen werden ebenfalls einschließlich der Hülsen, die 
Hülsen also zum Garnpreise berechnet, doch sind bei Rücksendung der Hülsen innerhalb üblicher 
oder angemessener Zeit die Hülsen dem Käufer zum Garnpreis netto zu vergüten. 
Anderweitige Vereinbarungen über Hülsenvergütung find nur insoweit zulässig, als sich bierdurch 
nicht ein höherer als der nach § 1 zulässige Höchstpreis für Garne errechnet. 
allenpackung ist frei. Für Kisten kann bis 2,50 JX für das Stück berechnet werden. 
Im übrigen gelten die im „Deutschen Baumwollgarnkontrakt“ mit Wortlaut vom 22./23. No- 
vember 1912 niedergelegten technischen Grundlagen. 
85. 
Die gegenwärtige Bekanntmachung tritt am 1. April 1916 in Kraft. 
Stuttgart, den 1. April 1916. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
!1/ H. B. S. 9/10. 
stoffe und Baum- 
wollgespinnste. 
H. B. S. 189.
	        
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