Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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a) alle im § 1 bezeichneten Kunstwollen oder deren Mischungen, welche nach dem 1. Mai 1916 
aus dem Reichsausland (nicht Zollausland) eingeführt worden sind; 
b) alle im § 1 bezeichneten Kunstwollen oder deren Mischungen, hergestellt aus Garn= und 
Zwirnabfällen, Lumpen und Stoffabfällen, welche nach dem 1. Mai 1916 aus dem Reichsausland 
(nicht Zollausland) eingeführt worden sind; « 
e) alle im § 1 bezeichneten Kunstbaumwollen, welche nach dem 1. Januar 1916 aus dem 
Reichsausland (nicht Zollausland) eingeführt oder welche aus nach dem 1. Januar 1916 aus dem 
Reichsausland (nicht Zollausland) eingeführten Garn= und Zwirnabfällen, Lumpen und Stoff- 
abfällen hergestellt worden sind. 
Die von der deutschen Heeresmacht besetzten feindlichen Gebiete gelten nicht als Reichsausland 
im Sinne dieser Bestimmungen. 
§ 7. 
Meldepflicht und Meldestelle. 
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (8§ 1), auch soweit sie von der 
Beschlagnahme nicht betroffen sind, unterliegen der Meldepflicht, sofern die Gesamtmengen 
bei einer zur Meldung verpflichteten Person (8 8) mindestens 100 Kilogramm ohne Rück- 
sicht auf Art und Farbe betragen. · · 
Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und sind an das Webstoffmeldegmt der 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, 
Verl. Hedemannstr. 10, mit der Aufschrift „Betrifft Kunstwolle und Kunstbaumwolle“ 
versehen, zu erstatten. 
  
8. 
Merdepftich Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: 
1. alle Personen, welche Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art im Gewahrsam haben 
oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbs wegen kaufen oder 
verkaufen; 
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder ver- 
arbeitet werden oder bei denen sich solche unter Zollaussicht befinden; 
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
Vorräte, die sich am Stichtage (5 9) nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind 
sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem Tage 
im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). 
Die nach dem Stichtag (§ 9) eintreffenden, vor dem Stichtag (§ 9) aber schon ab- 
gesandten Vorräte sind nur vom Empfänger zu melden. 
Neben demjenigen, der die Ware im Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Meldung 
verpflichtet der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten über- 
geben hat. 
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Stichtag und Meldefrist. 
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der bei Beginn des 1. April 1917 (Stich- 
tag), bei den späteren Meldungen der bei Beginn des ersten Tages eines jeden Monats 
(Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die erste Meldung ist bis zum 
15. April 1917, die folgenden Meldungen sind bis zum 15. Tage eines jeden Monats 
zu erstatten. 910 
8 10. 
Meldescheine. 
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu 
die bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, unter Angabe der Vordruck- 
nummer Bst. 1276 b anzufordern sind. * 
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift (Firmenstempel) und 
genauer Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zu der 
Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwendet werden. 
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, 
Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten. · 
§11. 
Lagerbuch und Auskunftserteilung. 
Jeder Meldepflichtige (§§ 7 und 8) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aende- 
rung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der
	        
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