Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

H. B. S. 167. 
Nachtrag 
zu Nr. W. IV. 
2000/2. 17. 
K. R. A. 
— 218 — 
Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lagerbuch 
nicht eingerichtet zu werden. 
Beauftragten Beamten der Militär= und Polizeibehörde ist die Prüfung des Lagerbuches 
sowie die Vesichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände zu 
vermuten sind. E 
Anfragen und Anträge. 
Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht (6§ 7 bis 11) betreffen, sind an das Web- 
stoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe- 
riums, Berlin 8W 48, Verl. Hedemannstraße 10, alle übrigen Anfragen und Anträge 
die diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. 
IV., des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8§W 48, Verl. Hedemann- 
straße 10, zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der Aufschrift „Betrifft Kunstwolle 
und Kunstbaumwolle“ zu versehen. s 13 
Ausnahmen. 
Ausnahmen von den Beschlagnahmevorschriften dieser Bekanntmachung können durch 
die Lere kesaft 2leilune des Koniglich reußischen Kriegsministeriums bewilligt 
werden. Schriftliche, mit eingehender Begründung versehene Anträge sind an die Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung, Sektion W. IV., des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Ber- 
lin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu richten. Die Entscheidung über Ausnahme- 
bewilligungen bezüglich der Bestimmungen über Meldefrist und Lagerbuchführung behält 
sich der umherzeichnete zuständige Militärbefehlshaber vor. 
814. 
Tukrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. April 1917 in Kraft. 
Die Bestimmungen betreffend Kunstbaumwolle in § 2 Gruppe 2 A der Bekannt- 
machung W. M. 57/4. 16. K. R. A.i) vom 31. Mai 1916 werden gleichzeitig aufgehoben. 
Stuttgart, den 1. April 1917. 
  
  
  
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. W. IV. 2200/9. 17. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Nachtragsbekanntmachung zu der Bekanntmachung Nr. W. IV. 2000/2. 17. K. R. A. 
vom 1. April 1917, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Kunstwolle und 
Kunstbaumwolle aller Art. 
(Veröffentlicht in der Beil. z. Staatsanz. vom 2. April 1917 Nr. 77.) 
« Vom 6. November 1917. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 6. November 1917 Nr. 260 S. 1995.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums 
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den 
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die 
Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von 
Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) 1) und jede 
Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 55) der Bekanntmachung über Aus- 
kunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der 
Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver- 
lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) unter- 
sagt werden. 
Artikel I. 
§ 6 (Ausnahmen von der Beschlagnahme) der Bekanntmachung, betreffend Beschlag- 
nahme und Bestandserhebung von Kunstwolle und Kunstbaumwolle aller Art vom 
1. April 1917, wird aufgehoben. Artte 11 
rtikel II. 
Eine Veräußerung, Lieferung und Verarbeitung der Gegenstände, welche bisher auf 
Grund der durch Artikel 1 aufgehobenen Bestimmung von der Beschlagnahme aus- 
  
genommen waren, ist nur mit Zustimmung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich 
Preußischen Kriegsministeriums erlaubt. 
1) Veröffentlicht in der Beil. z. Staatsanz. vom 31. Mai 1916 Nr. 126. 
2) H. B. S. 15. 
3) H. B. S. 19.
	        
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