Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Aufnahme

%

19600
2002

2005

2270

1528

1035

2314

handlung  kann  durch  A.  des  Verpflichteten
  in  eine  Krankenanstalt  gewährt

  werden.  619.
Einführungsgesetz.
s.  Dienstvertrag  8  617.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen
Vorschriften,  nach  welchen  bei  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber,  die

der  Bundesstaat  oder  eine  ihm  angehörende
  Körperschaft,  Stiftung  oder
Anstalt  des  öffentlichen  Rechtes  ausstellt,
  die  Gültigkeit  der  Unterzeichnung
von  der  Beobachtung  einer  besonderen
Form  abhängt,  auch  wenn  eine  solche
Bestimmung  in  die  Urkunde  nicht  aufgenommen
  ist.

Die  Landesgesetze  können  die  Zuständigkeit
  des  Nachlaßgerichts  zur
A.  des  Inventars  ausschließen.

Is.  Erbvertrag  §  2276,  Testament

88  2240,  2245.
Erbe.

A.  eines  Nachlaßverzeichnisses.

A.  des  Inventars  bezüglich  des  Nachlasses.

  2003—2005,  2013.

A.  einer  nicht  bestehenden  Nachlaßverbindlichkeit
  in  das  Inventar.  2013.

Erbvertrag  s.  Testament  2240
2245.
s.  Testament  2260.

Güterrecht.
A.  eines  Verzeichnisses  über  den  Bestand
  des  eingebrachten  Gutes
a)  bei  gesetzlichem  Güterrecht,
b)  bei  Errungenschaftsgemeinschaft.
s.  Nießbrauch  1035.

Nießbrauch.

A-  eines  Verzeichnisses  von  einem
Inbegriff  von  Sachen.

Pflichtteil.
Der  Pflichtteilsberechtigte  kann  verlangen,
  daß  er  bei  der  A.  des  ihm
nach  §  260  vorzulegenden  Verzeichnisses
  der  Nachlaßgegenstände  zugezogen,
  daß  der  Wert  der  Nachlaßgegenstände

  ermittelt  und  daß  das

162

 

8

701

793

z2121

2215

2240

2260

196

1640

1643

1802

Aufnahme

Verzeichnis  durch  die  zuständige  Behörde
  oder  durch  einen  zuständigen
Beamten  oder  Notar  aufgenommen
wird.

Sachen.

Gastwirte,  welchegewerbsmäßig  Fremde

zur  Beherbergung  aufnehmen,  haben,

mit  gewissen  Beschränkungen,  für  die
eingebrachten  Sachen  des  Fremden  zu

haften.  702,  703.

Schuldverschreibung.

Die  Gültigkeit  der  Unterzeichnung

einer  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber

  kann  durch  eine  in  die  Urkunde
aufgenommene  Bestimmung  von  der

Beobachtung  einer  besonderen  Form

abhängig  gemacht  werden.

Testament.

A.  eines  Verzeichnisses  von  den  Erbschaftsgegenständen.



A.  eines  Verzeichnisses  der  der  Verwaltung

  des  Testamentsvollstreckers

unterliegenden  Nachlaßgegenstände.

2220.

A.  eines  Protokolls  über  die  Errichtung

des  Testamentes.  2245,  2246,  2249,

2250.

A.  eines  Protokolls  über  Eröffnung

eines  Testamentes.

Verjährung.
In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:


31.

12.  derjenigen,  welche  Personen  zur
Verpflegung  oder  zur  Erziehung
aufnehmen,  für  Leistungen  und
Aufwendungen  der  in  Nr.  11
bezeichneten  Art.  201.

Verwandtschaft.

A.  eines  Verzeichnisses  von  dem  Vermögen

  des  Kindes.  1667,  1670,

1692,  1760.

s.  Vormundschaft  1822.

Vormundschaft.

A.  eines  Verzeichnisses  von  dem  Vermögen

  des  Mündels.