Aufnahme
%
19600
2002
2005
2270
1528
1035
2314
handlung kann durch A. des Verpflichteten
in eine Krankenanstalt gewährt
werden. 619.
Einführungsgesetz.
s. Dienstvertrag 8 617.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften, nach welchen bei Schuldverschreibungen
auf den Inhaber, die
der Bundesstaat oder eine ihm angehörende
Körperschaft, Stiftung oder
Anstalt des öffentlichen Rechtes ausstellt,
die Gültigkeit der Unterzeichnung
von der Beobachtung einer besonderen
Form abhängt, auch wenn eine solche
Bestimmung in die Urkunde nicht aufgenommen
ist.
Die Landesgesetze können die Zuständigkeit
des Nachlaßgerichts zur
A. des Inventars ausschließen.
Is. Erbvertrag § 2276, Testament
88 2240, 2245.
Erbe.
A. eines Nachlaßverzeichnisses.
A. des Inventars bezüglich des Nachlasses.
2003—2005, 2013.
A. einer nicht bestehenden Nachlaßverbindlichkeit
in das Inventar. 2013.
Erbvertrag s. Testament 2240
2245.
s. Testament 2260.
Güterrecht.
A. eines Verzeichnisses über den Bestand
des eingebrachten Gutes
a) bei gesetzlichem Güterrecht,
b) bei Errungenschaftsgemeinschaft.
s. Nießbrauch 1035.
Nießbrauch.
A- eines Verzeichnisses von einem
Inbegriff von Sachen.
Pflichtteil.
Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen,
daß er bei der A. des ihm
nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses
der Nachlaßgegenstände zugezogen,
daß der Wert der Nachlaßgegenstände
ermittelt und daß das
162
8
701
793
z2121
2215
2240
2260
196
1640
1643
1802
Aufnahme
Verzeichnis durch die zuständige Behörde
oder durch einen zuständigen
Beamten oder Notar aufgenommen
wird.
Sachen.
Gastwirte, welchegewerbsmäßig Fremde
zur Beherbergung aufnehmen, haben,
mit gewissen Beschränkungen, für die
eingebrachten Sachen des Fremden zu
haften. 702, 703.
Schuldverschreibung.
Die Gültigkeit der Unterzeichnung
einer Schuldverschreibung auf den Inhaber
kann durch eine in die Urkunde
aufgenommene Bestimmung von der
Beobachtung einer besonderen Form
abhängig gemacht werden.
Testament.
A. eines Verzeichnisses von den Erbschaftsgegenständen.
A. eines Verzeichnisses der der Verwaltung
des Testamentsvollstreckers
unterliegenden Nachlaßgegenstände.
2220.
A. eines Protokolls über die Errichtung
des Testamentes. 2245, 2246, 2249,
2250.
A. eines Protokolls über Eröffnung
eines Testamentes.
Verjährung.
In zwei Jahren verjähren die Ansprüche:
31.
12. derjenigen, welche Personen zur
Verpflegung oder zur Erziehung
aufnehmen, für Leistungen und
Aufwendungen der in Nr. 11
bezeichneten Art. 201.
Verwandtschaft.
A. eines Verzeichnisses von dem Vermögen
des Kindes. 1667, 1670,
1692, 1760.
s. Vormundschaft 1822.
Vormundschaft.
A. eines Verzeichnisses von dem Vermögen
des Mündels.