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jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift soweit nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 B
ch
zuchstabe b1) des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder nach § 52) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen
vom 2. Februar 1915 bestraft wird; auch kann der Militärbefehlshaber die Schließung des
triebes anordnen. 6
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Inkrafttreten der Verordnun g.
Die Verordnung tritt am 2. August 1915 nachts 12 Uhr in Kraft.
* 2.
Von der Verordnung betroffene Gegenstände.
Von der Verordnung betroffen sind sämtliche Vorräte (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder
sämtlicher Klassen vorhanden sind) an folgenden Gegenständen:
1.5) Bastfaserrohstoffe, im Stroh (ungeröstet und geröstet) geknickt, geschwungen, gebrochen, ge-
hechelt und als Werg oder spinnfähiger Abfall;
2. ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellte Garne und Zwirne;
3.7) Seilerwaren wie Bindfäden, Bindegarne, Kordel, Schnüre, Stricke, Leinen, Seile, Taue,
Transportbänder, Bandseile, Gurte u. a.;
4.3) alle ganz oder teilweise aus Bastsasern hergestellten Gewebe, welche für Heeresbedarf
in Betracht kommen. Diese sind alle glatten oder streifig gemusterten Gewebe in rohem, ge-
bleichtem, imprägniertem und gefärbtem Zustande, welche mit nicht mehr als 5 Schäften hergestellt.
sind und in denen keine feineren Gaxne als Leinengarnnummer 30 engl. oder bei mit Baumwolle
zemischten Geweben keine feineren Garne als Baumwollgarnnummer 32 engl. verwendet worden
sind;
5.#) leere Säcke, ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellt, und zwar alle ungebrauchten.
Säcke und alle für menschliche oder tierische Nahrungsmittel gebrauchten Säcke.
Zu den Bastfasern im Sinne dieser Verordnung gehören:
Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf, die außereuropäischen Hänfe wie Manilahanf, Sisal-
hanf, indischer Hanf, Neuseelandflachs und andere Seilerfasern; ferner alle bei der Bearbeitung
von Fasern entstehenden Wergarten und spinnfähigen Abfälle.
– 3.
Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften ufw.
Von dieser Verordnung werden betroffen:
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in § 2 aufgeführten.
Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbe#tet werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahr-
sam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
D) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes,
ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen für sich oder für andere im Gewahrsam
haben, oder wenn sie sich bei ihnen unter Hllaufscht befinden; , .
e)alxei.K-),m111unen,» öEfertlixh-.rcchtlichen örperschaften und Verhände, in deren Betrieben solche
Gegenstände ereugt. gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam
haben, soweit die Vorräte in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaussicht befinden;
d) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder andere bestimmte
Gegenstände der in § 2 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie kein
Handelsgewerbe betreiben; .· ·
e) alle Empfänger (der unter a bis d bezeichneten Art) solcher Gegenstände nach Empfang.
derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf dem Versand befinden und nicht bei einem
der unter a bis d aufgeführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht
gehalten werden.
der Verordnung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeführte Betriebe
und Personen: »
Gewerbliche Betriebe: wie z. B. Faserbereitungsanstalten, Spinnereien, Webereien, Zwirne-
reien, Färbereien, Bleichereien, Wäschefabriken, Konfektionshäuser, Plan= und Säckefabriken,
Seilerwarenfabriken, Seilereien, Retzfabriken.
Handelsbetriebe: Kaufleute, Lagerhalter, Spediteure, Kommissionäre usw.
Wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw. .
Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der dae Zweigstellen vorhanden
Gweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus u. oͤgl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur
Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für die Brweigstellen heri tet. Die
außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweig-
stellen haben einzeln zu melden.
· 84.
Meldepflicht.
Die von dieser Verordnung betroffenen Gegenstände sind von den in § 3 bezeichneten (Melde-
pflichtigen) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu melden.
Die erste Meldung ist für die am 2. August 1915 nachts 12 Uhr vorhandenen Vorräte bis zum
12. August zu erstatten. ·
I)H.V.S.2.2)H.B.S.21. ,
9)DienichtzumeldendchindestmengenjedeskWarengattungiindimäsaufgeführt
4)DienichtztxmeldeudenMindestmengejnjexderWarenggttungsindim§8aufgeführt