Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

Nachtrag 
zu Nr. W. 1II. 
1577/10. 15. 
K. R. A. 
— 234 — 
Nr. W. III. 1500/4. 16. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Nachtrag zu der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1915 Nr. W. III. 1577/10. 15. K. R. A.), 
betreffend elsssahe Verwendung und Veräußerung von Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, 
europäischer Hanf und überseeischer Hanf) und von Erzeugnissen und Bastfasern. 
Vom 26. Mai 1916. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 26. Mai 1916 Nr. 122 S. 921.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums 
mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung auf Grund 
der Bekanntmachung über die Sicherstellung des Kriegsbedarfs vom 24. Juni 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 778) 7) und jede Zumüderhandlung gegen die Vorschriften, betreffend Bestands- 
erhebung und Lagerbuchführung auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 
2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 3. Sep- 
tember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684)“) 
bestraft wird, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. 
Artikel I. 
Die §§ 1, 2, 3 und 5 der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1915 Nr. W. III. 1577/10. 15. 
K. R. A., betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern (Fute, 
Flachs, Ramin, europäischer Hauf und überseeischer Hanf) und von Erzeugnissen aus Bast- 
fasern, erhalten folgende geänderte Fassung: 
* 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
à) alle Bastfasern im Stroh oder im rohen, ganz oder teilweise gebleichten, kremierten oder 
gefärbten Zustande. " 
Als Bastfasern im Sinne der Bekanntmachung sind anzusehen: 
Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hauf, auhereuropäischer Hauf (Manilahanf, Sisalhanf oder 
die indischen Hanfarten, Neuseelandflachs und andere Seilerfasern) sowie alle bei der Bearbeitung 
entstehen en Wergarten und Abfälle. 
b) Erzeugnisse aus Bastfasern. 
Nicht betroffen werden diejenigen Mengen von Bastfaferrohstaß en oder erzeugnissen oder 
zabfällen aller Art, welche nach dem 1. Januar 1916 aus dem Reichsauslande nachweisbar ein- 
geführt worden sind. Die von der deutschen Heeresmacht besetzten feindlichen Gebiete gelten nicht 
als Ausland im Sinne dieser Bekanntmachung. 
  
§ 2. 
Beschlagnahme. 
Beschlagnahmt werden hiermit: 
a) die in § 1 ü bezeichneten Bastfasern mit Ausnahme des Bastfaserstrohs, des Kardenabfalls 
und des Fabrikkehrichts; 
b) die fadenartigen Bastfaserhalberzeugnisse, wie Garne, Webzwirne und Seilfäden; 
J) alle nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 auf Vorrat fertiggestellten Halb= und Fertigerzeugnisse 
aus Bastfasern. 
1 Allgemeine Verarbeitungserlaubnis. 
u. De Bleichen und Färben roher Garne in den Nummern bis 28 englisch einschließlich bleibt 
erlaubt. - 
2. Ferner bleibt erlaubt: 
a) die Herstellung von Seilerwaren in den handwerksmäßig geführten Betrieben, soweit sie 
ar Aufarbeitung der am 15. August 1915 in den betreffenden Betrieben vorhanden gewesenen 
-astfasern oder Halberzeugnisse erfolgt, 
b) die Verarbeitung des zehnten Teiles des am jeweiligen Monatsersten vorhandenen Vorrats 
von folgenden Seilerfasern zu Seilerwaren: 
Manila bro'#n, Manila dact, Manila strings, Zaman doque, Mexico fair average und geringer 
TC) die Herstellung von Garnen und ihre Weiterverarbeitung zu Fertigerzeugmissen aus ge- 
rissenen Bastfaserlumpen, Fadenabfällen, Spinnabfällen und Kardenabfällen, 
c) der Herstellung von Geweben und Klöppelspitzen aus Bastfaserrohgarn feiner als Leinengarn 
Nr. 51 englisch oder aus ganz oder aus teilweise gebleichtem oder gefärbtem Garn feiner als 
Leinengarn Nr. 29 englisch. Garne, welche nur gekocht sind, gelten nicht als gebleicht. 
e# die Verarbeitung der am 27. Dezember 1915 auf Kettbäumen befindlichen und der bis zum 
1. Juni 1916 beschlagnahmefreien Garne, welche sich auf Kettbäumen befinden, allgemein sowie 
der am 26. Mai 1916 auf Kettbäumen befindlichen oder für die Herstellung von Klöppelspitzen 
vorgerichteten Garne der Nummern 45 bis 50 englisch roh, ohne Rücksicht auf die aus ihnen 
anzufertigende Ware, 
7) Beil. zum Staatsanz. v. 24. Dezember 1915 Nr. 302. 
2) H. B. S. 16/17. 
3:) H. B. S. 21/22.
	        
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